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Umsetzung von KI-Kennzeichnung: Nicht das Werkzeug, sondern das Risiko entscheidet!

Dass dieselbe Bearbeitung allein deshalb kennzeichnungspflichtig sein soll, weil sie heute mithilfe einer KI statt mit klassischer Bildbearbeitungssoftware erfolgt, überzeugt nicht. Das Täuschungspotenzial eines Bildes hängt nicht davon ab, welches Werkzeug verwendet wurde. Ob Photoshop oder KI – für die Kaufentscheidung ist entscheidend, ob das Produkt der Abbildung entspricht. Die inzwischen veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Kennzeichnungspflicht bestätigen dieses Verständnis und den risikobasierten Ansatz ausdrücklich. Sie stellen klar, dass die Deepfake-Kennzeichnung auf Inhalte abzielt, bei denen ein relevantes Täuschungsrisiko hinsichtlich realer Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen, Ereignisse oder sonstiger Entitäten besteht. Zugleich machen die Leitlinien deutlich, dass rein technische oder gestalterische Bildbearbeitungen, die keine täuschende Wirkung in diesem Sinne entfalten, nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden. Diese Klarstellung begrüßen wir ausdrücklich. Die entscheidende Frage lautet daher nicht: Wurde KI eingesetzt? Sondern: Besteht überhaupt ein relevantes Täuschungsrisiko?

Eva Behling

Leiterin Recht und Justitiarin des bevh

Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes verfolgt ein wichtiges Ziel: Sie soll verhindern, dass Menschen durch täuschend echte, KI-generierte Inhalte über reale Personen oder Ereignisse in die Irre geführt werden. Genau hierfür wurde die Regelung geschaffen – etwa im Hinblick auf manipulierte Bilder von Politikerinnen und Politikern oder anderen Personen des öffentlichen Lebens.

Im Online-Handel stellt sich die Situation jedoch anders dar. Produktfotos werden seit jeher bearbeitet: Hintergründe werden ausgetauscht, Farben optimiert, störende Elemente entfernt oder Produkte in realitätsnahe Nutzungsszenarien eingefügt. Solche Bearbeitungen waren bislang weder ungewöhnlich noch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend war stets, dass das Produkt selbst zutreffend dargestellt wird und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über dessen Eigenschaften getäuscht werden.

Dass dieselbe Bearbeitung allein deshalb kennzeichnungspflichtig sein soll, weil sie heute mithilfe einer KI statt mit klassischer Bildbearbeitungssoftware erfolgt, überzeugt nicht. Das Täuschungspotenzial eines Bildes hängt nicht davon ab, welches Werkzeug verwendet wurde. Ob Photoshop oder KI – für die Kaufentscheidung ist entscheidend, ob das Produkt der Abbildung entspricht. Nicht das Werkzeug, sondern das Risiko sollte über die Kennzeichnungspflicht entscheiden, fordert Eva Behling, Leiterin Recht und Justitiarin des bevh.