4. Ort der Kennzeichnung
Unseres Erachtens bietet der Wortlaut ohnehin Spielraum für den Ort der Kennzeichnung. Der Wortlaut verlangt, dass spätestens der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise Informationen darüber bereitgestellt werden müssen, dass die Inhalte KI-generiert sind.
Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht, dass der Hinweis unmittelbar an dem jeweiligen Inhalt zu erfolgen hat.
Insofern sollte es möglich sein, im Webshop beispielsweise im Footer einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. In Printmedien (wie den oben gezeigten Prospekt) sollte es ebenfalls ausreichend sein, einmalig auf der Seite; oder bei Katalogen einmalig im Katalog einen Hinweis zu anzugeben.
Dieses Vorgehen halten wir für konform mit den Vorgaben des AI-Acts und könnte zudem gegen das Phänomen „label fatigue“ ein wirksames Mittel sein.

