4. Ort der Kennzeichnung
Art. 50 Abs. 5 AI Act gibt vor, dass die Kennzeichnung den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden.
Die Kennzeichnung gilt als deutlich erkennbar, wenn sie sich leicht von anderen Informationen und dem Kontext, in dem der Inhalt präsentiert wird, unterscheiden lässt. Lediglich für offensichtlich künstlerische, kreative oder analoge Werke sieht Art. 50 Abs. 4S. 3 AI Act vor, dass die Kennzeichnung die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt soll. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass bei anderen KI-Inhalten die Kennzeichnung am sinnvollsten unmittelbar am Inhalt bzw. in dessen unmittelbarem Umfeld anzubringen ist.
Die Kennzeichnung unter mehreren Ebenen von Menüoptionen auf einer Online-Oberfläche oder in Nutzungsbedingungen zu verbergen, entspricht nicht einer klaren und eindeutigen Bereitstellung.
Zu den weiteren Details wird auf Abschnitt 7 in den EU-Guidelines verwiesen.
