Wenn jedes KI-Foto ein Deepfake ist, ist keines mehr eines

Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes verfolgt ein wichtiges Ziel: Sie soll verhindern, dass Menschen durch täuschend echte, KI-generierte Inhalte über reale Personen oder Ereignisse in die Irre geführt werden. Genau hierfür wurde die Regelung geschaffen – etwa im Hinblick auf manipulierte Bilder von Politikerinnen und Politikern oder anderen Personen des öffentlichen Lebens.

Im Online-Handel stellt sich die Situation jedoch anders dar. Produktfotos werden seit jeher bearbeitet: Hintergründe werden ausgetauscht, Farben optimiert, störende Elemente entfernt oder Produkte in realitätsnahe Nutzungsszenarien eingefügt. Solche Bearbeitungen waren bislang weder ungewöhnlich noch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend war stets, dass das Produkt selbst zutreffend dargestellt wird und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über dessen Eigenschaften getäuscht werden.

Dass dieselbe Bearbeitung allein deshalb kennzeichnungspflichtig sein soll, weil sie heute mithilfe einer KI statt mit klassischer Bildbearbeitungssoftware erfolgt, überzeugt  nicht. Das Täuschungspotenzial eines Bildes hängt nicht davon ab, welches Werkzeug verwendet wurde. Ob Photoshop oder KI – für die Kaufentscheidung ist entscheidend, ob das Produkt der Abbildung entspricht.

Nach unserem Verständnis darf der Begriff des "Deepfakes" deshalb nicht so weit ausgelegt werden, dass künftig nahezu jede KI-gestützte Bildbearbeitung im Online-Shop darunterfällt. Eine solche Auslegung würde den ursprünglichen Schutzzweck der Vorschrift verlassen und eine Vielzahl alltäglicher, unproblematischer Gestaltungen erfassen, die mit den eigentlichen Risiken von Deepfakes nichts gemein haben. 

Die entscheidende Frage sollte nicht lauten: Wurde KI eingesetzt? Sondern: Besteht überhaupt ein relevantes Täuschungsrisiko?