Liegt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor (vgl. § 7 Absatz 3 UWG), ist die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke allein bei Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten zulässig. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) macht detaillierte Vorgaben zur Wirksamkeit einer solchen Einwilligung. Für das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen trägt das werbende Unternehmen die Nachweis- und Beweislast. Um die erforderlichen Nachweise führen zu können, hat sich in der Praxis das sog. Double-Opt-In Verfahren als Best Practice etabliert.