Liegt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor (vgl. § 7 Absatz 3 UWG), ist die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke allein bei Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten zulässig. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) macht detaillierte Vorgaben zur Wirksamkeit einer solchen Einwilligung. Für das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen trägt das werbende Unternehmen die Nachweis- und Beweislast. Um die erforderlichen Nachweise führen zu können, hat sich in der Praxis das sog. Double-Opt-In Verfahren als Best Practice etabliert.
Das Double-Opt-In-Verfahren: Checkliste und Vorlage
Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung sind zahlreich. Zu beachten sind sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung trägt dabei immer das werbende Unternehmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO).
Um sicherstellen zu können, dass die einwilligende Person tatsächlich auch Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse ist, hat sich in der Praxis das sog. Double-Opt-In Verfahren (DOI-Verfahren) etabliert: Dem Interessenten, der seine E-Mail-Adresse zum Zwecke der Aufnahme in den Newsletterverteiler angegeben hat (1. Opt-In), wird an die angegebene Adresse zunächst ein Bestätigungslink gesandt, verbunden mit der Bitte, diesen zu aktivieren. Mit Anklicken dieses Links (2. Opt-In) bestätigt der Interessent, Inhaber der zuvor angegebenen E-Mail-Adresse zu sein. Der Versand von Werbemailings an eine unbefugt oder unbewusst fehlerhaft angegebene E-Mail-Adresse wird so bestmöglich verhindert. Zu beachten ist jedoch, dass das DOI-Verfahren per E-Mail auch nur der Verifikation von E-Mail-Adressen dient. Sollen andere Kommunikationskanäle werblich bespielt werden, sind grundsätzlich andere, kanalspezifische Verifikationslösungen erforderlich.
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