Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird ab 2025 die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 „über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Ergänzt wird das BFSG durch die „Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSGV), in der weitere Details zur konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit zu finden sind. Damit werden nun auch Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei anzubieten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG und tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Denn unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte, die verkauft werden, speziell barrierefrei sind oder nicht. Denn letztendlich muss auch nicht jede Bestellung für einen selbst getätigt werden – auch Menschen mit Behinderungen möchten beispielsweise Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke für Freunde und Familie kaufen. Neben der Barrierefreiheit von Webseiten sieht das BFSG auch die Barrierefreiheit u.a. von e-Book-Readern, Tablets und Smartphones vor, aber auch von Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Geldautomaten.