Verbraucherrechte und Strafen

Verbraucher, die einen Onlineshop nicht nutzen können, da er nicht barrierefrei ist, können bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass diese den Shop nach den
Vorgaben von § 28 BFSG überprüfen. Auch unabhängig von einem konkreten Antrag eines Verbrauchers nehmen die Marktüberwachungsbehörden Stichproben bei Dienstleistungen (also auch Onlineshops) vor. Bei diesen Stichproben orientieren sich die Behörden gemäß § 28 Abs. 2 an den Vorgaben aus Anlage 1 Nummer 2.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Webseite nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, fordert sie den Webseitenbetreiber auf, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Wenn der Betreiber auch bei einer weiteren Nachfrist nicht reagiert, können Behörden innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Darüber hinaus haben Verbraucher außerdem die Möglichkeit bei einer Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen, § 34 BFSG. Dabei kann die Marktüberwachungsbehörde ebenfalls auf Antrag des Verbrauchers hinzugezogen werden. Gemäß § 20 BFSG obliegt die Überwachung den Marktüberwachungsbehörden der Länder.
 

Zeigen Onlinehändler nach erneuter Ermahnung keine Compliance-Bemühungen, kann die Marktüberwachung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen.