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Zalando gegen EU-Kommission: bevh begrüßt angestrebte Klärung der Definition „Sehr großer Online-Plattformen“ vor Europäischem Gerichtshof

Die Europäische Kommission hat Zalando im April dieses Jahres als einziges deutsches Unternehmen als „Very Large Online Platform“ (VLOP) eingestuft, wodurch man unter besonders strenge Aufsichts- und Prüfpflichten durch den Digital Services Act (DSA) fällt. Dabei geht es um viel mehr als eine „Causa Zalando“, wie Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh erklärt:

„Wir begrüßen es, dass Zalando wesentliche, von uns schon aufgezeigte Designfehler des Digital Services Act gerichtlich klären lässt. Dabei geht es um Grundsatzfragen, die auch andere, noch wachsende E-Commerce-Plattform betreffen können. Sie führen zu einer Ungleichbehandlung des Onlinehandels gegenüber dem Stationärhandel und Shopping über soziale Netzwerke. 

Darum geht es: Wie die Nutzer von Plattformen gezählt werden, passt nicht zu den verschiedenen Geschäftsmodellen. Der Onlinehandel soll nicht nur Besucher mit eigenem Account zählen, sondern auch jene, die nur einen virtuellen Schaufensterbummel machen, aber weder Produkte auswählen geschweige denn einkaufen. Wenn die EU so bessere Wettbewerbsbedingungen schaffen will, dann bewirkt sie damit das genaue Gegenteil: Sie bremst Innovation und wirft dem Handel der Zukunft Knüppel zwischen die Beine.

Die Benachteiligung der E-Commerce-Plattformen ist umso problematischer, weil die Einstufung als „VLOP“ voraussichtlich nicht auf das DSA-Regelwerk beschränkt bleiben wird. Eine frühzeitige Klärung der Streitfragen, wie sie Zalando anstrebt, ist daher entscheidend.“