Einem neuen Rechtsgutachten von Prof. Dr. Carsten Herresthal (Download) zufolge fällt die Konkretisierung des Richtlinienbegriffs des „Dritten“ den Mitgliedstaaten zu. Die Bundesregierung muss nun sicherstellen, die Ausgliederung der Forderungsverwaltung und -durchsetzung durch einen Warenlieferanten in eine Tochtergesellschaft oder beherrschte Gesellschaft explizit von der Richtlinie ausnehmen.
Der bevh warnt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie eindringlich davor, die Datensammelwut der EU zu unterstützen. Andernfalls würden viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu risikoreicheren Bezahlarten wechseln: Beim Sockenkauf nicht die Hose runterlassen: Rechnungskauf darf nicht zur Datenkrake werden