Durch 4 Gesetzgebungsverfahren plant der nationale Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie ((EU) 2019/2161). Die Einführung von Bußgeldvorschriften, Schadensersatzansprüchen von Verbrauchern im Wettbewerbsrecht und der Verlängerung der Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate hatten wir bereits im europäischen Gesetzgebungsverfahren heftig kritisiert. Insofern begrüßen wir, dass der nationale Gesetzgeber mit einer weitest gehenden 1:1 Umsetzung keine weiteren Verschärfungen vorsieht.