Ursächlich für Zahlungsverzug sind nicht fehlende Gesetzgebung und Richtlinien. Ursächlich für Zahlungsverzug sind nicht oder unvollständig erfüllte Aufträge, Warenlieferungen, nicht vorliegende Zahlungsaufforderungen, inkorrekte Rechnungen oder bewusster Zahlungsverzug. Bewusstem Zahlungsverzug mit einer Verordnung zu begegnen, ist ein Misstrauensvotum für Tausende pünktlich zahlende Unternehmen. Um die Wettbewerbungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu schützen, ist eine Betrachtung der Marktspezifika der einzelnen Bereiche in Handel, Dienstleistung und Industrie, Tourismus und Gastronomie notwendig. Hier eine allgemeine Vorschrift zu schaffen, führt zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.
Stellungnahme zur Überarbeitung der Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr