Datenschutz- und Verbraucherpolitik:

Stellungnahme zum Datenschutz bei Scoring-Verfahren nach § 37a BDSG-E

In § 37a BDSG-E wird eine Regelung vorgeschlagen, die weitreichende Auswirkungen auf den Onlinehandel haben könnte, obgleich der Gesetzgeber diese bei Formulierung des Vorschlages unmittelbar nicht berücksichtigt hat. Primäres Ziel des Gesetzgebers mag es gewesen sein, eine Datenverarbeitung durch Auskunfteien gesetzlich zu regeln, um Transparenz für Betroffene und eine Rechtssicherheit für Auskunfteien zu schaffen. Die Regelung bringt jedoch nur einseitig Interessen zum Ausdruck und wird den Anforderungen des EuGH in seiner Rechtsprechung nicht in einem ausgewogenen Maße gerecht.

Stellungnahme zum Datenschutz bei Scoring-Verfahren nach § 37a BDSG-E