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"Schnell lässt der Schmerz nach" – Händler sind erleichtert über das Urteil des BGH

Heute hat der BGH für Klarstellung im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Zurechenbarkeit von Kundenbewertungen gesorgt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18).

Dabei schloss er sich den Urteilen der vorherigen Instanzen an und entschied, dass es aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers offensichtlich ist, dass es sich bei Kundenbewertungen um subjektive Meinungsäußerungen handelt, die dem Händler nicht zuzurechnen sind. Kundenbewertungen können sowohl positiv als auch negativ ausfallen und stellen damit nicht immer ausschließlich positive, bevorteilende Werbung für das Produkt bzw. den Händler dar. Da hier also auch negative Aspekte vorgebracht werden können, sind Kundenbewertungen äußerst hilfreich, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Eine Abweichung von den vorangegangen Urteilen wäre auch nicht praxisgerecht gewesen und hätte nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, da die Meinungsfreiheit von Kunden nicht beschnitten werden sollte, nur weil die Äußerung online und nicht über den Gartenzaun hinweg mit dem Nachbarn erfolgt. Hierzu stellte der BGH zutreffend fest: „Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen.“

Viele Kunden informieren sich an Hand von Kundenbewertungen über Produkte, Unternehmen oder Dienstleistungen, die Sie in Anspruch nehmen möchten und orientieren sich beim Kauf an Produktbewertungen anderer. Neben detaillierten Produktbeschreibungen und einer guten Qualitätssicherung der Produkte sind Kundenbewertungen enorm wichtig, um ein umfassendes Bild des Produkts zu gewinnen und eine vollinformierte Kaufentscheidung treffen zu können. Durch den Umstand, dass diese Erfahrungswerte nun gebündelt an einer Stelle erscheinen, kann einem Händler keine spezielle Kontrollpflicht auferlegt werden. 

Zufriedene und informierte Kunden haben außerdem den positiven Nebeneffekt, dass Fehlkäufe minimiert und damit auch Retouren vermieden werden können.