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Rechtswissenschaftliches Gutachten Die Konkretisierung des „Dritten“ in der Verbraucherrichtlinie

Rechtswissenschaftliches Gutachten Die Konkretisierung des „Dritten“ in der Verbraucherrichtlinie

Dem tradierten Rechnungskauf liegt dogmatisch eine vertragliche Abrede über die spätere Fälligkeit der Kaufpreisforderung zugrunde, die von § 271 Abs. 1 BGB abweicht. Dieser Zahlungsaufschub weist für den Kunden und den Unternehmer zahlreiche Vorteile auf. Von ihm lassen sich alternative Bezahlmodelle (BNPL-Modelle) unterscheiden, bei denen die Kreditierung durch einen Driten erfolgt. Bei sog. Online-Marktplätzen (Plattormen; § 312l Abs. 3 BGB) trit beim Rechnungskauf die Besonderheit hinzu, dass die Zahlungsabwicklung i.d.R. durch eine durch Tochtergesellschaft des Plattormbetreibers, die durch das Zahlungsaufsichtsrecht reguliert ist, für diesen sowie für die Anbieter auf der Plattorm erfolgt.