verfasst von Sebastian Schulz
Das novellierte ElektroG wird voraussichtlich Mitte September dieses Jahres in Kraft treten. Obwohl wir im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren worst-case-Szenarien verhindern konnten, kommen mit dem novellierten Gesetz erhebliche Neuerungen auf den Online- und Versandhandel zu. So wird zum einen erstmals eine obligatorische Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Elektroaltgeräten festgelegt. Sofern eine bestimmte Lager-/Versand-/Kommissionierfläche überschritten wird, unterliegen auch E-Commerce- und Versandhandelsunternehmen dieser Rücknahmepflicht. Erstreckt wird diese Verpflichtung sowohl auf die 0:1-Rücknahme von Elektrokleingeräten als auch auf die 1:1-Rücknahme beim Kauf eines Neugerätes.
Zum anderen findet sich im neuen ElektroG die bereits aus der Verpackungsverordnung bekannte Figur des sog. Bevollmächtigten. Verkürzt dargestellt wird darüberjeder Händler, der Elektro- und Elektronikartikel in das europäische Ausland versendet, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet. Dieser erfüllt wiederum sämtliche, nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Meldungen, Registrierungen usw.
Die mit beiden neuen Verpflichtungen verbundenen Fragen sind vielgestaltig und in weiten Teilen noch völlig offen. Der bevh hat zur ersten Einordung des neuen Rechts ein Q&A erarbeitet und dieses unter www.bevh.org/uploads/media/Recht_Q_A_ElektroG_1.0.pdf zum Download zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus werden wir die mit den neuen Pflichten verbundenen Fragen mit Experten und Lösungsanbietern gemeinsam im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 30. September 2015 in Köln besprechen. Die Teilnahme ist für Mitglieder des bevh kostenfrei. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung gibt es hier: www.bevh.org/veranstaltungen/details/datum/2015/september/artikel/workshop-elektrog2/