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Preisangaben in Google AdWords Anzeigen

Gastbeitrag 4 (von 5) von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB

Bei der Gestaltung von AdWords-Anzeigen sollte daran gedacht werden, dass es sich um Werbeanzeigen handelt. Alles, was für Banner-Werbung gilt, gilt im Grunde auch für kontextbasierte Text-Anzeigen. Anzeigen dürfen nicht irreführend sein. Wenn mit Preisen in der Anzeige geworben wird, müssen immer Gesamtpreise angegeben werden. Pflichtangaben müssen in jedem Falle transparent und deutlich in die Landingpage.

Preisangabepflicht in AdWords:

Eine Pflicht zur Angabe von Preisen besteht in AdWords-Anzeigen nicht. Wird allerdings ein Preis angegeben, muss es sich um den Gesamtpreis handeln, der alle Steuern und zusätzlichen Kosten beinhaltet. Es muss auch mitgeteilt werden, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Außerdem muss angegeben werden, ob Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.

Gesamtpreisangabe:

Die Pflichtangaben bei der Werbung mit Preisen ergeben sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Wer mit Preisen gegenüber Verbrauchern wirbt, muss danach mitteilen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Es genügt, diese Selbstverständlichkeit erst auf der Zielseite zu offenbaren. Dort muss auch angegeben sein, ob Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind. So urteilte das LG Düsseldorf am 14.8.2015, Az. 38 O 35/15, dass Telekommunikationsunternehmen, welche in einer AdWords-Anzeige mit den monatlichen Kosten für einen bestimmten Handytarif werben, ohne das über zusätzliche Anschlussgebühren informiert wird, gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Pflicht zur Angabe von Brutto-Preisen gilt nur bei der Werbung gegenüber Verbrauchern. Ergibt sich aus dem Produkt nicht zweifelsfrei, dass nur Unternehmen taugliche Abnehmer sind, muss in der Anzeige entweder darüber aufgeklärt werden, dass es um ein B2B-Angebot handelt, oder es müssen Brutto-Preise angegeben werden.

Ab-Preise:

Auch die Werbung mit Ab-Preisen muss zutreffend sein. Es muss also im Moment der Anzeigeneinblendung der beworbene Preis in einer nicht völlig abwegigen Konstellation auch buchbar sein. Das LG Köln kam somit am 7.5.2015, Az. 31 O 541/14 zu dem Schluss, dass wenn in einer AdWords-Anzeige mit einem bestimmten Preis geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der genannte Preis nur für eine bestimmte Variante und Abnahmemenge gilt, und wird darüber auch nicht direkt auf der Landingpage aufgeklärt, sondern erst nach intensiver Suche, liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterer Lockvogelwerbung vor. 

Werbung mit Rabatten:

Üblich ist die Werbung mit Rabatten. Das OLG Dresden urteilte am 20.5.2008, Az. 14 U 279/08, dass wer in AdWords mit erheblichen Preisreduktionen wirbt, jedenfalls auf der Zielseite deutlich machen muss, für welche Produkte der Nachlass genau gilt und unter welchen Voraussetzungen der Rabatt in Anspruch genommen werden kann. Einer Angabe in der Google-Anzeige selbst bedarf es dagegen nicht. Werben Sie allerdings mit virtuellen Rabatten, die sich nicht auf konkrete vorherige Angebote beziehen stellt dies eine irreführende Anzeige dar. Auch das Bewerben von Kostenvorteilen in AdWord Anzeigen, die auf der Landingpage nur in wenigen Fällen zutrifft ist Wettbewerbswidrig. So sah es auch das KG Berlin in seinem Urteil vom 11.3.2016, Az. 5 U 83/15. Demnach muss der beworbene Preisvorteil müsse sich in der Mehrheit der Fälle und nicht nur in Ausnahmekonstellationen realisieren lassen.

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