Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) fordert die Länder, Städte und Gemeinden auf, stationären Händlern einheitlich die Abgabe von Waren im kontaktlosen “Click & Collect”-Verfahren zu erlauben.
Derzeit herrscht bei vielen Behörden Unsicherheit, ob die Abholung von im Internet bestellter Ware durch Kunden im Umfeld eines Ladens als Abholservice zuzulassen ist. „Waren für Kunden, auch in Zeiten der Corona-Pandemie, gesundheitlich und hygienisch unbedenklich bereitzustellen, ist möglich. Neben Beispielen wie in Spanien, fördern auch deutsche Städte heute schon kreative, hygienisch einwandfreie, den Standards im Versandhandel entsprechende Ansätze, die bei der Eindämmung der Pandemie helfen“, so bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer. “Die Läden sind voller Saison-Ware. Kontaktloses „Click & Collect“ unterstützt zusätzlich die Versorgung, kann für eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter sorgen und könnte dem stationären Handel eine dringend nötige Perspektive verschaffen.”
Im Einzelnen fordert der bevh:
- Abholservices wahren die Versorgung der Bevölkerung, sichern die wirtschaftliche Existenz des Handels und dienen im Sinne der Anti-Corona-Verordnungen der Reduktion persönlicher Kontakte. Weil auch die Abholung durch den Kunden beim Händler unter Wahrung der gebotenen Abstands- und Hygienevorschriften dem entspricht, ist kontaktloses „Click & Collect“ gemäß den Anti-Corona-Verordnungen grundsätzlich als zulässige Verkaufsform im Stationären Handel zu betrachten.
- Die in den Anti-Corona-Verordnungen verwendete Zulassung des Einzelhandels mit „Gütern des täglichen Bedarfs“ ist ganz bewusst so formuliert, dass darunter nicht nur Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter, sondern auch weitere Kategorien fallen, die täglich genutzt werden oder einer Abnutzung unterliegen. Insbesondere betrifft dies auch Bekleidung und Schuhe, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände sowie Elektro- und Elektronikprodukte. Daher muss grundsätzlich auch solchen Händlern die direkte Abgabe an Kunden im Zuge von kontaktlosem „Click & Collect“ erlaubt werden, wenn dabei gilt: “Gesundheit geht vor!”
- Das ist dann der Fall, wenn der gewählte Übergabeprozess der Waren den Anforderungen des besonderen Infektionsschutzes in Hinblick auf die konkrete Corona-Pandemie und den veröffentlichten Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes entspricht.
Eine solche Erlaubnis ist auch deshalb nötig, um die stationären Händler vor einem nachlaufenden massiven Wertverlust ihrer Ware zu schützen. Dieser würde sich einstellen, wenn zum Ende der Frühjahrs-Saison eine Vielzahl zuvor nicht verkaufter Produkte unter Zeitdruck vertrieben werden muss.
Digitale Lösungen machen es heute gerade auch kleinen Händlern möglich, Waren auf Plattformen und Social Media zu präsentieren. Kontaktaufnahme und Kauf können über einfache Bestellseiten abgebildet oder einfach per E-Mail oder sogar Telefonanruf geregelt werden. Etablierte Payment-Dienstleister stellen Infrastrukturen für kontaktloses oder online Bezahlen zur Verfügung. Auch für die gefahrlose Bereitstellung der Ware gibt es Lösungen, zum Beispiel über Verschlussboxen oder Übergabe-Bereiche auf vorhanden Parkflächen, die den gesundheitlichen Vorgaben entsprechen und von den Behörden geprüft werden können. Zudem helfen online vergebende Zeitfenster, um den derzeit unerwünschten Kontakt mit anderen Menschen sicher zu vermeiden. Einzelne Kommunen und Unternehmen haben daher bereits entsprechende Konzepte für den stationären Handel umgesetzt.
“Geboten ist die Reduktion von Kontakten. Und durch kontaktloses „Click & Collect“ kann neben der Zustellung direkt nach Hause eine zusätzliche kontaktlose und das Infektionsrisiko verringernde Möglichkeit der Versorgung, angeboten werden. Es gibt daher keine sachliche oder rechtliche Begründung, solche Konzepte zu verbieten”, so Christoph Wenk Fischer.