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Online-Schlichtungsportal stellt nach bvh-Beitrag Rechtslage richtig

verfasst von Stephanie Schmidt

Vor etwas mehr als einem Monat hatte ich hier über eine aus meiner Sicht sehr zweifelhafte Art der Werbung eines Online-Schlichtungsportals berichtet, mit der ein bvh-Mitglied kontaktiert worden war. 

Ich hatte in diesem Zusammenhang Kontakt zu verschiedenen Institutionen aufgenommen, um auf diese problematische Vorgehensweise aufmerksam zu machen.

Um den Sachverhalt vollständig darzustellen möchte ich nun ergänzen, dass der Betreiber des fraglichen Schlichtungsportals in Reaktion auf meinen Beitrag unmittelbar mit mir Kontakt aufgenommen hat. Nach Aussage des Betreibers wurden sämtliche Unternehmen, gegenüber denen der Eindruck vermittelt wurde, sie seien zukünftig zur Nutzung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsplattform verpflichtet, nochmals von ihnen per Mail kontaktiert.

In dieser Mail sei eine Richtigstellung dahingehend erfolgt, dass die Teilnahme an außergerichtlichen Schlichtungsverfahren grundsätzlich auch für Händler freiwillig ist und dass ein Händler auch keine Umsetzung einer Europäischen Richtlinie oder Verordnung vornehmen müsse. Der Betreiber habe zudem deutlich sein Bedauern über die Fehlinformationen in den entsprechenden Mails zum Ausdruck gebracht. 

Ich freue mich darüber, wenn durch unseren Beitrag eine entsprechende Richtigstellung erreicht werden konnte. Halte ich doch die Onlineschlichtung für ein ideales Mittel um Streitigkeiten aus Onlinegeschäften schnell und kostengünstig beizulegen. Sie kann aber nur funktionieren, wenn sie von beiden Parteien freiwillig genutzt wird. Für alle anderen Fälle gibt es die Gerichte.