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OLG Hamburg zur Warenbeschreibung im Rahmen der Buttonlösung

verfasst von Stephanie Schmidt

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der vergangenen Woche (Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 W 14/14) klargestellt, in welchem Umfang die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware auf der letzten Seite im Bestellprozess eines Onlineshops aufgeführt werden müssen. 

Im fraglichen Verfahren ging es um das Angebot eines Sonnenschirms, der auf der Produktdetailseite ausführlich beschrieben worden war. Auf der letzten Seite des Bestellprozesses machte der Händler jedoch nur Angaben zum Namen des Produkts, dem Preis, der Lieferzeit, sowie den Maßen, der Form und der Farbe. Diese Angaben sah das Gericht als unzureichend an. Das Gericht hielt es für notwendig, dass die Merkmale des Artikels auf der letzten Seite aufgeführt werden, die für den Käufer entscheidungsrelevant sind. Nach Ansicht des Gerichts ist am jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, welches die "wesentlichen Merkmale" einer Ware sind. 

So würden für einen Sonnenschirm aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch das Material des Bezugsstoffs und des Gestells einen wichtigen Entscheidungsfaktor darstellen, von dem die Haltbarkeit des Produkts und etwa die Regenbeständigkeit abhänge. 

Zwar handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die im Wege einer einstweiligen Verfügung erging. Dennoch zeigt sich eine bedenkliche Tendenz, die Informationspflichten eines Onlineshops auszudehnen: Soll doch nach Ansicht des Gerichts eine knappe Information zum Produkt auf der letzten Seite des Bestellvorgangs nicht mehr ausreichen. Vielmehr wird gefordert, dass die relevanten Details für die Kaufentscheidung erneut aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese bereits auf der Produktdetailseite erwähnt waren, über die der Kunde die Ware in den Warenkorb gelegt hat.

Bei Bestellungen mit größeren Warenkörben wird diese Wiederholung von Informationen zu jedem Artikel im Check-Out nicht zur besseren Übersichtlichkeit für den Kunden beitragen. Dies war ein wichtiger Grund für die Einführung der Buttonlösung im Jahr 2012: Dem Kunden sollte vor Abschicken der Bestellung übersichtlich und transparent vor Augen geführt werden, wozu er sich durch den Kauf verpflichtet.

Folgt man der Entscheidung des OLG Hamburg, so könnten die Übersichtsseiten am Ende des Bestellvorgangs demnächst zu Textwüsten verkommen, auf denen zahlreiche Details aus der Produktbeschreibung nochmals wiederholt werden. 

Zu mehr Verbraucherschutz führt dies sicherlich nicht.