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Das Verpackungsgesetz kommt zum 01.01.2019: Das sollten Online-Händler jetzt beachten

Ein Gastbeitrag von Heike Stolz, Marketing & PR bei der Noventiz GmbH

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Dabei sind die grundsätzlichen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung geblieben. Das dort verankerte Prinzip der Produktverantwortung sieht vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Dies geschieht in Form kostenpflichtiger Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte bei einem dualen System. Mit diesen Entgelten werden die Kosten für die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen durch die dualen Systeme finanziert.

Für die Beteiligungspflicht ist entscheidend, ob die in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem privaten Haushalt anfallen und dort entsorgt werden. In der Regel geschieht dies über die Gelbe Tonne (bzw. den Gelben Sack), je nach Materialart kann die Sammlung auch über die Papiertonne oder einen Glascontainer erfolgen. Eine Mindestmenge oder Untergrenze für diese Verpflichtung gibt es nicht, selbst geringe Mengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Die Unternehmen müssen sich ihrerseits bei der Zentralen Stelle registrieren und zukünftig ihre Mengen dort melden.

Gerade kleine Online-Händler sind bisher dieser Verpflichtung – oft aus Unwissenheit – nicht nachgekommen. Das kann teuer werden: Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann zu einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall führen. Außerdem droht bei einer fehlenden Registrierung und Systembeteiligung ein Vertriebsverbot. Unternehmen laufen also Gefahr, abgemahnt zu werden – beispielsweise von Wettbewerbern – und sollten daher das Verpackungsgesetz genauso ernst nehmen wie die Umsetzung einer Datenschutzgrundverordnung.

Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen

Versandverpackungen werden im §3 VerpackG definiert als „Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Damit sind also Verpackungen sowie Füllmaterial (z.B. Kartons, Füllmaterial, Folie) gemeint, die Online-Händler für den Versand ihrer Produkte an den Endkunden benutzen. Diese sind systembeteiligungspflichtig bei einem dualen System. Bereits in der aktuell geltenden Version der Verpackungsverordnung sind vorlizenzierte Versandverpackungen nicht mehr zulässig. Als Online-Händler kann ich mich also nicht darauf berufen, Verpackungen einzusetzen, die beim Kauf bereits als lizenziert gelten. Dieses Vorgehen ist ausdrücklich beschränkt auf sog. Serviceverpackungen. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Tüten für Obst- und Gemüse oder Coffee-to-go-Becher. Nur solche Serviceverpackungen dürfen bereits mit Systembeteiligung gekauft werden. Diese sollte über einen entsprechenden Beleg (z.B. Rechnung oder Lieferschein) nachgewiesen werden.

Verpackungsgesetz schafft Transparenz und legt Sanktionen fest

Eine wesentliche Änderung zur Verpackungsverordnung ist die Schaffung einer neuen Behörde, der „Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister“. Mit Sitz in Osnabrück wird die Zentrale Stelle für deutlich mehr Transparenz sorgen. Dazu wird es ein öffentliches Register aller Unternehmen geben, die sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Damit sind die Verpackungen gemeint, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Jede Registrierung wird mit einer Registrierungsnummer abgeschlossen und über die Webseite der Zentralen Stelle öffentlich einsehbar sein. So wird sehr einfach nachvollziehbar, welche Hersteller oder Händler ihrer Verpflichtung gemäß dem Gesetz nachkommen.

Die Datenbank – das Verpackungsregister LUCID – wird voraussichtlich ab Ende August über die Webseite der Zentralen Stelle freigeschaltet sein. Details zum Registrierungs-Prozess will die Behörde rechtzeitig bekannt geben, damit die Registrierung für jeden Nutzer einfach zu erledigen ist. Auf der Homepage der Zentralen Stelle werden jetzt schon laufend Informationen zur Verfügung gestellt, z.B.  einen ausführlichen How-to-Guide sowie FAQs und einen Informationsfilm. Fest steht aber, dass jedes Unternehmen die Registrierung höchstpersönlich vornehmen muss – also keinen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen kann. Auch wenn es bereits bestehende Verträge mit einem dualen Systembetreiber gibt, kann dieser nicht die Registrierung übernehmen. Bei allen anderen anfallenden Formalitäten oder Fragen können die Vertreter der dualen Systeme nach wie vor unterstützen.

Verpackungslizenzierung einfach erledigen

Die Beteiligung ein einem dualen System klingt komplizierter als es in der Realität ist. Für eine rechtssichere Lizenzierung braucht es lediglich eine Hochrechnung des Verpackungsaufkommens, unterteilt in die unterschiedlichen Materialfraktionen wie Glas, Papier / Pappe / Karton oder Kunststoff. Bei Unklarheiten zur korrekten Zuordnung helfen die Experten der dualen Systembetreiber. Oftmals kann dieser Prozess komplett online erledigt werden – inklusive Abschluss eines rechtssicheren Vertrages. So zum Beispiel über das Direkt-Portal der Noventiz. Händler bekommen im Anschluss sofort eine Bestätigung über die rechtssichere Umsetzung der geforderten Systembeteiligung.

Zusätzlich zur Registrierung müssen Hersteller und Händler im nächsten Schritt ihre Mengen, die bei einem dualen System lizenziert wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich. Bei der Meldung sind mindestens die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde 

Die Pflicht zur Mengenmeldung regelt der § 10 des Verpackungsgesetzes. Anders als bei der Vollständigkeitserklärung ist für die Meldepflicht keine Bagatellgrenzen vorgesehen und so müssen auch Inverkehrbringer von kleinen Mengen ihre Daten nach den oben genannten Kriterien an die Zentrale Stelle übermitteln. Da die Systeme ihrerseits ebenfalls Daten an die Zentrale Stelle weiterleiten, ist ein einfacher Datenabgleich möglich und ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet.

Registrierungen können voraussichtlich ab Ende August vorgenommen werden. Dann soll die Registrierungsdatenbank LUCID fertiggestellt sein. Gerade Online-Händler, die bisher noch keine Mengen bei einem dualen System vorgenommen haben, sollten rechtzeitig prüfen, ob sie lizenzierungspflichtig sind. Falls ja, kann die Registrierung umgehend vorgenommen werden – zusätzliche Kosten sind damit übrigens nicht verbunden.