Das Bundeskartellamt hat in einer wegweisenden Entscheidung der Diskriminierung von Onlinehändlern eine Absage erteilt. Der bevh begrüßt die Entscheidung ausdrücklich und fordert Hersteller auf, die wettbewerbswidrige Praxis selektiver Vertriebsbeschränkungen aufzugeben.
Die pauschale Diskriminierung einzelner Vertriebswege nach Gutsherrenart ist unzulässig. Erfreulich deutlich hat das Bundeskartellamt die nur auf den Onlinehandel per se zielende Beschränkung des Verkaufs von Markenartikeln abgelehnt. Undifferenzierte und allein den Online-Handel erschwerende Marktzugangsbarrieren wie das pauschale Verbot der Nutzung von Online-Handelsplattformen, Preissuchmaschinen oder der Verwendung von Markenzeichen zur Produktbeschreibung hat das Bundeskartellamt im vorliegenden Fall eindeutig untersagt. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, wenn sie bestandskräftig wird, hat Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinaus. „Markenhersteller, deren Vertriebssystem auf die Beschränkung oder Ausgrenzung einzelner Händler oder ganzer Vertriebswege ausgerichtet ist, unterliegen künftig einem extrem hohen Rechtfertigungszwang“, stellt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh, fest. „Wir freuen uns über dies klare Signal gegen die Diskriminierung unserer Branche.“
Das Bundeskartellamt will zudem mit der Entscheidung ausdrücklich die Diskussion zur kartellrechtlichen Beurteilung von Vertriebsverboten über Online-Marktplätze auf europäischer Ebene anstoßen. Auch dies begrüßt der bevh in Hinblick auf den grenzüberschreitenden interaktiven Handel im gemeinsamen europäischen Markt.