Der Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (COREPER) hat heute zahlreiche Änderungsvorschläge betreffend den Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zum sogenannten Geoblocking beschlossen. Die Entscheidung des Rates zu diesem Vorschlag soll Ende des Monats fallen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) hatte bereits im Frühjahr massive Kritik an dem Verordnungsvorschlag geübt und weist nun erneut auf Unzulänglichkeiten hin. Die bisherigen Vorschläge sind für Onlinehändler alles andere als erfreulich.
Bereits nach dem Verordnungsentwurf der Kommission von Mai 2016 soll ein grenzüberschreitender Verkaufszwang für den Onlinehandel geschaffen werden, wenn Kunden aus anderen EU-Mitgliedsländern eine Adresse im Heimatland des Onlinehändlers benennen können. Auch die Änderungsvorschläge des Rates weichen hiervon nicht ab. Diese europäische Gesetzgebung würde in noch nie dagewesener Weise in die Vertragsfreiheit im Handel eingreifen. „Jetzt bietet sich die Möglichkeit, das Ruder herumzureißen: Der Europäische Rat muss sich gegen einen Verkaufszwang und für die Vertragsfreiheit entscheiden.“, appelliert Christoph Wenk-Fischer, bevh-Hauptgeschäftsführer und ergänzt: „Eine vorschnelle Entscheidung hätte erhebliche Auswirkungen auf die E-Commerce-Branche.“
Gelten soll der Verkaufszwang nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Einzige Ausnahme nach den Vorschlägen des Rates sollen solche Händler sein, die selbst die Ware weiterverkaufen. Dies dürfte für Onlinehändler jedoch kaum zu überprüfen sein.
Bedenklich ist das Gesetzgebungsvorhaben vor allem, weil es für die Händler eine immense Rechtsunsicherheit auslöst. Bislang muss ein Händler, der nur national verkauft, nicht damit rechnen, dass für seine Verträge mit den Kunden ausländisches Recht gilt. Werden ihm jedoch durch die geplante Regelung Kunden aus anderen EU-Mitgliedsländern „aufgezwungen“, die ihm eine Lieferadresse im Inland nennen können, so kann für diese Verträge auch das Heimatrecht dieser Kunden anwendbar sein. Das Vertragsrecht in den EU-Mitgliedsstaaten ist aktuell noch sehr unterschiedlich. Daher könnte sich ein Händler beispielweise schnell ihm unbekannten Gewährleistungsregeln gegenübersehen.
Ein Beispiel hierfür: Ein deutscher Onlinehändler verkauft Elektronikartikel, gewöhnlich nur in Deutschland. Entsprechend der Regelungsvorschläge des Geoblocking-Verordnungsentwurfs müsste er Kunden aus Finnland oder Schweden, die ihm eine Lieferadresse im Inland benennen könnten, ebenfalls Ware verkaufen. Während die Gewährleistungsfrist in Deutschland nur zwei Jahre beträgt, gelten in Schweden mindestens drei Jahre und in Finnland sogar eine unbefristete Gewährleistung. Würde hier das Heimatrecht der Kunden zur Anwendung kommen, so hätte dies für den Vertrag erhebliche Konsequenzen. Für den Händler muss dies vorhersehbar sein, damit er sich einerseits auf die Rechte des Kunden wirtschaftlich einstellen kann und andererseits berechtigten Ansprüchen des Kunden nachkommt.
„Trotz einiger von uns geforderter Verbesserungen wurde in den entscheidenden Punkten bislang noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden: Es bleibt beim Zwang zum Vertragsschluss und bei der Unsicherheit für den Händler, welches Verbraucherrecht für diese Verträge gilt.“, kritisiert Stephanie Schmidt, Justiziarin des bevh und fordert stattdessen: „Der grenzüberschreitende Onlinehandel darf nicht mit einer halbgaren Lösung erzwungen werden, stattdessen sollte die Energie auf die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens gelenkt werden.“