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BGH: Zurückbehaltungsrecht des Käufers auch bei geringfügigen Mängeln an Neuwagen

verfasst von Stephanie Schmidt

In einer heutigen Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Käufer eines Neuwagens auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn sich an dem verkauften Fahrzeug nur ein geringfügiger Lackschaden befindet.

Im konkreten Fall hatte der Käufer bei der Auslieferung das Fahrzeug aufgrund des Lackschadens zurückgewiesen und die Zahlung verweigert. Der Händler berief sich darauf, dass es sich um einen Bagatellschaden handele und verlangte Überweisung des Kaufpreises. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde, holte der Händler das Fahrzeug beim Käufer wieder ab, ließ den Schaden reparieren und lieferte das Fahrzeug knapp zwei Monate später wieder aus, woraufhin der Käufer den gesamten Kaufpreis zahlte.

Mit seiner Klage ging der Verkäufer gegen den Käufer auf Ersatz der Transportkosten für die Abholung und erneute Auslieferung, ein „Standgeld“ und Verzugszinsen auf den Kaufpreis von insgesamt 1.138,64 € vor. Er unterlag jedoch in allen drei Instanzen.

Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass auch ein geringfügiger, behebbarer Mangel an einem Fahrzeug dem Käufer hinsichtlich des Kaufpreises die Möglichkeit zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB eröffnet. Nur im Ausnahmefall – so der BGH – können bei besonderen Umständen des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Schranken gesetzt sein. Dies sah der BGH hier jedoch nicht gegeben, zumal der Verkäufer selbst nicht die Reparatur, sondern nur eine Übernahme der Reparaturkosten angeboten und diese noch auf den Betrag von 300 € begrenzt hatte. Zudem gehörten die von dem Verkäufer geltend gemachten Aufwendungen wie Transportkosten und „Standgeld“ ohnehin zu den Kosten, die dieser für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags zu übernehmen hätte.

Diese Entscheidung betrifft zwar vor allem Kfz-Händler, die Grundsätze dürften jedoch auch für Händler anderer Warengruppen (z.B. Möbel oder Weiße Ware) interessant sein.