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BGH untersagt Werbung mit Selbstverständlichkeiten auch ohne Hervorhebung

verfasst von Stephanie Schmidt

Wie jetzt bekannt wurde, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12) deutlich gemacht, dass eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten auch dann als irreführend anzusehen ist, wenn diese in der Darstellung nicht besonders hervorgehoben werden. 

Im konkreten Fall machte ein Internethändler auf seiner Werbeseite für Druckerzubehör unter anderem folgende Angaben:

  1. Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.
  2. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren
  3. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P. 

Ein Mitbewerber sah hierin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch die Herausstellung bestehender Verbraucherrechte und mahnte den Händler ab. In letzter Instanz gab der BGH ihm nun teilweise Recht: 

Zwar sei der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren nicht irreführend, denn die dann bestehenden Ansprüche würden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bezeichnet. 

In den anderen beiden Punkten sah der BGH aber unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da dem Kunden gegenüber der Eindruck erweckt werde, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Eine hervorgehebene Darstellung dieser Werbung sei dafür nach dem Gesetz nicht erforderlich. 

Fazit für die Händler: Bei der Formulierung von AGB und Kundeninformationen sollte nach dieser Entscheidung deutlich darauf geachtet werden, dass die Informationen über Rechte des Kunden (Widerrufsrecht, Gewährleistungsrechte etc.) nicht als besondere Leistungen des Händlers formuliert werden. Selbst, wenn derartige Aussagen nicht im Angebot besonders hervorgehoben werden, können werbliche Umschreibungen der gesetzlichen Verbraucherrechte im Zweifel als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen sein.