verfasst von Stephanie Schmidt
Heute entschied der BGH (Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15), dass der Käufer im Gewährleistungsfall nicht unbedingt eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, um bei unterbleibender Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten zu können.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Einbauküche zum Preis von knapp 83.000 € gekauft. Der Einbau der Küche bei der Klägerin erfolgte Mitte Januar 2009. Bereits Ende Januar / Anfang Februar wies der Ehemann der Klägerin den Inhaber der Beklagten auf einige Mängel der Einbauküche hin. Am 16. Februar 2009 machte die Klägerin per E-Mail gegenüber der Beklagten mehrere näher beschriebene Mängel der Küche geltend und bat um eine schnelle Behebung. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Klägerin dann alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27. März 2009 nachzubessern. Als die Mängelbeseitigung ausblieb, erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag.
Im bisherigen Verfahren, das sich auf Rückabwicklung des Vertrages und Schadensersatz richtete, war die Klägerin unterlegen: Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2014 hatte die Klägerin es versäumt, der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag eine angemessene Frist von etwa vier bis sechs Wochen zur Nachbesserung der geltend gemachten Mängel zu setzen.
Der BGH folgte dieser Entscheidung nicht, sondern sah es vielmehr für eine Fristsetzung zur Nachbesserung als ausreichend an, dass die Klägerin durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich gemacht habe, dass für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Termins bedürfe es dabei nicht - so der BGH.
Eine ausreichende Fristsetzung hatte die Klägerin nach der Entscheidung des BGH schon mit der E-Mail vom 16. Februar 2009 mit auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Küche und der Bitte um „schnelle Behebung“ zum Ausdruck gebracht. Mit einer derartigen Formulierung werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die dem Verkäufer vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.
Da bislang nur die Pressemeldung des BGH vorliegt, ist eine abschließende Bewertung der Entscheidung noch nicht möglich. Der BGH hatte jedoch bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass für eine Fristsetzung im Rahmen der Nachbesserung keines festen Termins bedarf, sondern genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht (BGH VIII ZR 254/08).