Der bevh begrüßt die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen zur Ergreifung von Maßnahmen der Steuererleichterungen zugunsten der Opfer des Krieges in der Ukraine. Neben bestehendem Vorsteuerabzug auf Sachspenden wird im gleichen Atemzug auf die Umsatzsteuerpflicht verzichtet. Die Regelungen des BMF-Schreibens bieten gleichermaßen Erleichterungen für Unternehmen als auch steuerbegünstigte Körperschaften.
Maßnahmen gehen noch nicht weit genug
Die Regelungen in besagtem Schreiben gelten jedoch nur vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Der bevh fordert, dass die temporäre Lösung, die erneut nur auf eine Krise reagiert, in eine dauerhafte Rechtsordnung überführt wird, wie es nach deutschem und europäischem Recht möglich wäre. Die Blaupause hierfür bietet das Rechtsgutachten von Dr. Wolfram Birkenfeld im Auftrag des bevh.
„Mit einer dauerhaften Umsatzsteuererleichterung würden sich viel mehr Unternehmen für Sachspenden entscheiden. Das merken wir gerade jetzt besonders. Umso schöner ist es, dass die Bundesregierung dieses Ziel im Koalitionsvertag verankert hat. Jetzt kommt es dringend darauf an, dass dieses Vorhaben auch angepackt wird“, sagt Dr. Juliane Kronen, Mitglied im Vorstand des bevh und Geschäftsführerin der innatura gGmbH.
„Dieser sinnlose Angriffskrieg ist eine humanitäre Zäsur für Europa und die Welt. Um das Helfen in zukünftigen Krisen zu beschleunigen, sollte nicht nur in Zeiten der Not gelten: Gemeinwohl vor Steuern! Nur Rechtssicheres ist von Dauer“, mahnt Birgit Janik, Leiterin Steuern, Finanzen & Controlling beim bevh.
Mehr Informationen zur Umsatzsteuerproblematik um Sachspenden finden sich im Paper unserer Gemeinschaftsinitiative mit der innatura gGmbH und EY „Spenden statt Entsorgen“ auf der Website des bevh.