Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 „über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Ergänzt wird das BFSG durch die „Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSGV), in der weitere Details zur konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit zu finden sind. Damit werden nun auch Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei anzubieten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG und tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Denn unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte, die verkauft werden, speziell barrierefrei sind oder nicht.
Q&A Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Mit diesen Inhalten gibt unser Q&A Händlern konkrete Hilfestellungen:
- Anwendungsbereich - Wer sind die verpflichteten Akteure und Zielgruppen?
- Welche Vorgaben gibt das BFSG zur Barrierefreiheit?
- Wer bestimmt, was barrierefrei ist? Was heißt „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“?
- Was bedeutet Accessibility und Usability?
- Wann sollten Onlinehändler anfangen?
- Was sollte als Erstes in Angriff genommen werden?
- Wie mache ich mein Produktangebot barrierefrei – wie umfangreich muss der Alternativtext bei den Produktfotos sein?
- Was gilt es bei Formularen zu beachten?
- Wie kann ich Consent-Banner barrierefrei gestalten?
- Was muss ich bei den Rechtstexten (AGB, Datenschutzerklärung) beachten?
- Gibt es spezielle Informationspflichten?
- Muss ich meinen Kundenservice auch barrierefrei gestalten?
- Reicht es nicht aus, einfach ein Plug-In einer Assistenztechnik in meinem Onlineshop einzubinden? Welche Tools gibt es noch?
- Was ist mit Datenschutz?
- Wer ist verantwortlich für die Barrierefreiheit bei Angeboten über Marktplätze?
- Sanktionierungen und Rechte von Verbrauchern