Lebensmittelkennzeichnung im Distanzhandel

Mit der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011, „LMIV“) wurde das Lebensmittelkennzeichnungsrecht neu geregelt. Wesentliche bislang allein national geltende Vorgaben wurden durch einen im gesamten Europäischen Binnenmarkt anzuwendenden Rechtsrahmen ersetzt. Die LMIV adressiert Hersteller und Handel und auferlegt insbesondere E-Commerce- und Versandhandelsunternehmen, soweit diese Lebensmittel vertreiben, umfangreiche Pflichten. 

Flankierend hierzu hat der deutsche Gesetzgeber am 5.7.2017 eine Verordnung zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die LMIV (LMIVAV) erlassen. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die seit dem 13.07.2017 geltende Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), welche ihrerseits die zuvor geltende Vorläufige Lebensmittelinformations- und Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ablöst. Die LMIDV regelt v.a. die Informationspflichten bei der Abgabe loser Ware, statuiert über die LMIV hinausgehende Verkehrs- und Abgabeverbote für die Akteure in der Lebensmittelkette und führt ausdrücklich Sanktionen bei Verstößen gegen Lebensmittelinformationsrecht ein.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten beschränken sich allein auf die spezifischen distanzhandelsrechtlichen Aspekte der LMIV. Sie basieren u.a. auf Hinweisen der EU-Kommission zur Auslegung der LMIV und sind mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS), dem u.a. mit der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln befassten Koordinierungsgremium der Länder, abgestimmt. Das vorliegende Papier soll als Hilfestellung dienen, abweichende Rechtsauffassungen sind denkbar. Das Papier ersetzt nicht eine etwa erforderliche Rechtsberatung im Einzelfall; eine mögliche Haftung wird ausgeschlossen.

Inhalt

  1. Gelten die Vorgaben der LMIV auch für Distanzhändler?

  2. Können Distanzhändler die Privilegierung für Kleinbetriebe für sich reklamieren?

  3. Gelten die Vorgaben auch im B2B-Distanzhandel?

  4. Dürfen Vertragsschlüsse an die Bedingung geknüpft werden, dass der Verbraucher auf sein Informationsrecht verzichtet?

  5. Gelten die Vorgaben für vorverpackte und lose Ware gleichermaßen?

  6. Fallen Nahrungsergänzungsmittel unter den Anwendungsbereich der LMIV?

  7. Welche Informationen müssen im Fernabsatz vorgehalten werden?

  8. Wer ist der „verantwortliche Lebensmittelunternehmer“ im o.g. Sinne?

  9. Muss bei tiefgefrorener Ware das Einfrierdatum angegeben werden?

  10. Muss der Produkttitel im Shop dem auf der Verpackung exakt entsprechen?

  11. Welche Datenquellen stehen Distanzhändlern zur Verfügung?

  12. Zu welchem Zeitpunkt müssen die LMIV-relevanten Informationen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden?

  13. Gilt es als ausreichend, wenn dem Verbraucher Pflichtinformationen erst auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden?

  14. Gilt es als ausreichend, wenn in einen Katalog der Hinweis aufgenommen wird, dass die Pflichtinformationen auf der Website des Händlers abgerufen werden können?

  15. Gilt es als ausreichend, wenn, soweit in einem Katalog mehrere Produkte mit partiell denselben Merkmalen angeboten werden, diese Angabe nur einmal für alle betroffenen Produkte gemacht wird?

  16. Genügt im Online-Shop/im Katalog/bei TV-Shopping die Angabe einer telefonischen Hotline?

  17. Bedarf es eines Opt-In des Verbrauchers?

  18. Welche allgemeinen gestalterischen Vorgaben gelten für die unterschiedlichen Vertriebskanäle im Distanzhandel?

  19. Gibt es Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspflichten?

  20. Wie muss die Nährwertdeklaration erfolgen?

  21. Genügt die Aufnahme eines Artikelbildes im Online-Shop/im Katalog?

  22. Muss immer das aktuelle Artikelbild im Shop abgebildet werden?

  23. Wie können stark variierende Daten rechtskonform im Online-Shop bzw. im Katalog abgebildet werden?

  24. Genügt es vor dem Hintergrund möglicher Rezepturänderungen, die zur Verfügung gestellten Pflichtinformationen mit einem Zeitstempel zu versehen (z.B. Stand: tt.mm.jj)?

  25. Wie muss der Verbraucher in Fällen variierender Lagerbestände informiert werden?

  26. Müssen im Onlineshop nur die Allergene angegeben werden, welche auch auf der Verpackung deklariert sind?

  27. Gilt es als ausreichend, wenn die Pflichtinformationen in einem extra Reiter dargestellt werden?

  28. Müssen bei gewichtsbezogen bepreisten Lebensmitteln die genauen Gewichtsanga-ben bereits vor Abgabe des Angebotes des Kunden zur Verfügung gestellt werden?

  29. Genügt bei Stücklistenartikeln, z.B. Geschenksets, der Hinweis, dass alle Informationen durch Anklicken des jeweiligen Artikels dargestellt werden?

  30. Dürfen über Pflichtinformationen hinausgehende freiwillige Informationen im Online-Shop bzw. im Katalog gegeben werden?

  31. Herkunftsangabe

  32. Welche Informationen müssen bei Click&Collect zur Verfügung gestellt werden?

  33. Was ist im Cross-Border-Geschäft innerhalb der EU zu beachten?

  34. Welche Pflichten treffen Online- und Versandhändler, die Lebensmittel aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) zum weiteren Vertrieb innerhalb der EU importieren?

  35. Welche Auswirkungen hat das neue Recht auf Verträge mit Lieferanten?

  36. Was droht bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben?

  37. Welche Pflichten gilt es beim Lebensmittelonlinehandel noch zu beachten?