Mit der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011, „LMIV“) wurde das Lebensmittelkennzeichnungsrecht neu geregelt. Wesentliche bislang allein national geltende Vorgaben wurden durch einen im gesamten Europäischen Binnenmarkt anzuwendenden Rechtsrahmen ersetzt. Die LMIV adressiert Hersteller und Handel und auferlegt insbesondere E-Commerce- und Versandhandelsunternehmen, soweit diese Lebensmittel vertreiben, umfangreiche Pflichten.
Flankierend hierzu hat der deutsche Gesetzgeber am 5.7.2017 eine Verordnung zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die LMIV (LMIVAV) erlassen. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die seit dem 13.07.2017 geltende Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), welche ihrerseits die zuvor geltende Vorläufige Lebensmittelinformations- und Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ablöst. Die LMIDV regelt v.a. die Informationspflichten bei der Abgabe loser Ware, statuiert über die LMIV hinausgehende Verkehrs- und Abgabeverbote für die Akteure in der Lebensmittelkette und führt ausdrücklich Sanktionen bei Verstößen gegen Lebensmittelinformationsrecht ein.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten beschränken sich allein auf die spezifischen distanzhandelsrechtlichen Aspekte der LMIV. Sie basieren u.a. auf Hinweisen der EU-Kommission zur Auslegung der LMIV und sind mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS), dem u.a. mit der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln befassten Koordinierungsgremium der Länder, abgestimmt. Das vorliegende Papier soll als Hilfestellung dienen, abweichende Rechtsauffassungen sind denkbar. Das Papier ersetzt nicht eine etwa erforderliche Rechtsberatung im Einzelfall; eine mögliche Haftung wird ausgeschlossen.
