Q & A

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Spätestens in der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, wie wichtig es ist, an der digitalen Welt teilhaben zu können. Denn viele Bereiche des täglichen Lebens haben sich zu diesem Zeitpunkt in die virtuelle Welt verschoben. Nicht nur Impftermine waren virtuell buchbar, auch die Grundversorgung war in großen Teilen nur noch online verfügbar. Fatal ist es dann, wenn diese Funktionen nicht für allen Nutzerinnen und Nutzern zugänglich sind, weil durch fehlende Funktionalitäten oder schlechte Darstellung die Webseite nicht barrierefrei ist. Generell bewegen sich Menschen mit Behinderung gerne im Internet, da sie dort selbstständig Erledigungen machen und komplizierte Wege vermeiden können.

Ein barrierefreier Onlineshop emanzipiert nicht nur die betroffenen Personen selbst - er kann auch erheblich dazu beitragen, Angehörige zu entlasten. Denn neben der rechtlichen Verpflichtung, die zum 28.06.2025 in Kraft tritt, handelt sich bei Barrierefreiheit - oder auch A11Y (die Kurzform des Wortes Accessibility, fasst die 11 Buchstaben zwischen A und Y mit der Zahl 11 zusammen, gesprochen „A-eleven-Y“) - auch um ein menschliches Thema.

Mit diesem Q&A geben wir einen ersten Einblick in das Thema Barrierefreiheit. Es ersetzt jedoch keine Beratung im Einzelfall.

Allgemeines

Seit 2019 sind bereits öffentliche Stellen dazu verpflichtet, Dienstleistungen, die sie elektronisch zur Verfügung stellen, barrierefrei zu gestalten. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 „über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Ergänzt wird das BFSG durch die „Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSGV), in der weitere Details zur konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit zu finden sind.

Damit werden nun auch Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei anzubieten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG und tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Denn unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte, die verkauft werden, speziell barrierefrei sind oder nicht. Denn letztendlich muss auch nicht jede Bestellung für einen selbst getätigt werden – auch Menschen mit Behinderungen möchten beispielsweise Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke für Freunde und Familie kaufen.

Neben der Barrierefreiheit von Webseiten sieht das BFSG auch die Barrierefreiheit u.a. von e-Book-Readern, Tablets und Smartphones vor, aber auch von Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Geldautomaten.