Die Widerrufsfunktion und weitere Änderungen im BGB

Die letzte Bundesregierung hatte in ihren Koalitionsvertrag 2021 die Vereinbarung aufgenommen „Wir setzen uns auf EU-Ebene dafür ein, dass elektronische Widerrufbuttons verpflichtend werden.“ Demnächst zeigt dieser Satz Wirkung: ab dem 19.06.2026 sind Onlinehändler dazu verpflichtet, in ihren Webshops eine Widerrufsfunktion vorzuhalten. Die Idee hinter diese Regelung: der Widerruf soll so einfach sein wie der Vertragsschluss. Dementsprechend soll die Funktion als Gegenstück zum Bestellbutton gesehen werden. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (GÄndVVVR) wird die Widerrufsfunktion nun in deutsches Recht übertragen. Neben der Widerrufsfunktion werden noch weitere Regelungen aus der EU Richtlinie „Empowering Consumers in the green transition“ (EU) 2024/825 (EmpCo) ins BGB und EGBGB aufgenommen.

Mit diesem Q&A geben wir einen ersten Einblick in das Thema. Es ersetzt jedoch keine Beratung im Einzelfall und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.