KI-Weiterbildung fördern lassen

Qualifizierung muss nicht allein aus dem Weiterbildungsbudget finanziert werden. Für das KI-Weiterbildungsprogramm können bevh-Mitgliedsunternehmen eine Förderung nach § 82 SGB III nutzen. Die Agentur für Arbeit kann sowohl die Lehrgangskosten als auch einen Teil des Arbeitsentgelts während der Weiterbildungszeit fördern.

Damit wird es für Unternehmen leichter, Beschäftigte gezielt für die KI-gestützte Arbeitswelt zu qualifizieren – ohne dass die Freistellung für einen festen Weiterbildungstag pro Woche vollständig zu Lasten des Unternehmens geht.

Um Ihnen den Bürokratie-Marathon zu ersparen, prüfen die Experten bei der GFN Ihre Förderfähigkeit und bereiten den Förderantrag mit Ihnen vor! Im Erstgespräch klärt die GFN in etwa 30 Minuten, ob Ihr Betrieb förderfähig ist und ob die KI.D.D.-Weiterbildung für Ihr Team sinnvoll ist.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Alternativ wenden Sie sich per e-Mail an qcg@gfn.de oder per Telefon an 06221/64729016

 

Förderung nach Betriebsgröße

Die möglichen Fördersätze richten sich grundsätzlich nach der Betriebsgröße:

Betriebsgröße

Förderung der Lehrgangskosten

Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Unter 50 Beschäftigte

Bis zu 100 %

Bis zu 75 %

50 bis 499 Beschäftigte

Bis zu 50 %

Bis zu 50 %

Ab 500 Beschäftigten

Bis zu 25 %

Bis zu 25 %

Regelsätze nach § 82 SGB III. Die Entscheidung trifft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Bei einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung erhöhen sich die Sätze um fünf Prozentpunkte. Bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung können die Lehrgangskosten auch in Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten vollständig übernommen werden.

 

Voraussetzungen für eine Förderung

Damit eine Förderung grundsätzlich in Betracht kommt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Weiterbildung geht über eine rein kurzfristige, arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinaus.

  • Der Berufsabschluss der teilnehmenden Person liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.

  • In den vergangenen zwei Jahren wurde für die Person keine Förderung nach § 82 SGB III in Anspruch genommen.

  • Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden.

  • Maßnahme und Bildungsträger sind nach AZAV zugelassen.

  • Die Weiterbildung darf nicht zu den Schulungen gehören, zu denen der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist.

Das Programm erfüllt mit 144 Unterrichtseinheiten über mindestens 16 Wochen die erforderliche Mindestdauer. GFN ist als zugelassener Bildungsträger eingebunden.

 

Ihr Weg zur Förderung

Die Fördermöglichkeiten sind attraktiv, der Weg dorthin muss jedoch frühzeitig geplant werden. Die Weiterbildung darf erst beginnen, nachdem die Förderung bewilligt wurde. Für den gesamten Prozess sollten Unternehmen daher ausreichend Vorlauf einplanen.

GFN unterstützt Sie bei der Prüfung der Förderfähigkeit, bei der Abstimmung mit der Agentur für Arbeit und bei der Vorbereitung des Antrags. Sie erhalten damit eine strukturierte Begleitung vom ersten Beratungsgespräch bis zum möglichen Kursstart.

Schritt

Zeitraum

Was passiert

Wer ist aktiv

1. Beratung

Woche 1

Bedarf klären, Förderfähigkeit prüfen, Teilnehmende festlegen

Unternehmen und GFN

2.  Abstimmung mit der Agentur für Arbeit

Woche 1-2

Zuständigen Arbeitgeber-Service einbinden, Vorhaben vorstellen

GFN, Unternehmen nach Bedarf

3. Vorbereitung des Antrags

Woche 2-3

Unterlagen zusammenstellen, Antrag einreichen

Unternehmen mit Unterstützung von GFN

4. Prüfung durch die Agentur für Arbeit

Woche 3-6

Entscheidung über die Förderung

Agentur für Arbeit

5. Start der Weiterbildung

ab Woche 6-8

Onboarding der Teilnehmenden, erster Trainingstag

Alle Beteiligten

Die Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Darstellung von GFN. Die Bearbeitungsdauer bei der Agentur für Arbeit schwankt regional, deshalb sollte die Seite von etwa sechs bis acht Wochen sprechen und keine Frist zusagen. Wichtig: Die Weiterbildung darf erst beginnen, wenn die Förderung bewilligt ist!

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Alternativ wenden Sie sich per e-Mail an qcg@gfn.de oder per Telefon an 06221/64729016