Produktbeschreibungen: Wann sind sie barrierefrei?

Die Vorgabe „Wahrnehmbarkeit“ besagt, dass beeinträchtigte Menschen ebenfalls alle Informationen wahrnehmen können. Wenn die Produktbeschreibung bereits ausführlich ist, ist es nicht erforderlich, alle Informationen noch einmal als Alternativtext bei den einzelnen Produktbildern zu hinterlegen. Gleichwohl sollten die Fotos einen kurzen, prägnanten Titel bekommen (beispielsweise „Hose von vorne“, „Hose von hinten“, „Detailaufnahme“). Dies kann hilfreich sein, wenn betroffenen Personen Fotos von einem
interessanten Produkt an sehende Freunde weiterleiten möchten.

Ob die Produktbeschreibung ausführlich genug ist, kann man einfach kontrollieren: lesen Sie sich die Produktbeschreibung durch und versuchen Sie sich dann ein Bild von dem Produkt zu machen. Entspricht das Bild, das Sie sich gemacht haben, dem echten Produkt? Dies kann bei einigen Produkten einfacher sein, bei anderen hingegen etwas aufwendiger (man denke nur an farbenfrohe Sneaker).
 

Müssen auch die angebotenen Produkte barrierefrei sein?

Das BFSG sieht vor, dass auch einzelne Produkte barrierefrei sein müssen. Dies betrifft folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphone, Mobiltelefone („Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“)
  • Fernsehgeräte („Verbraucherendgeräte mit Internetzugang mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“)
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router


Dabei wird die Barrierefreiheit für Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, ein Kriterium der CE-Kennzeichnung. „Inverkehrbringen“ bedeutet gemäß § 2 Abs. Nr. 10 BFSG die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Demnach dürfen ab dem 28.06.2025 die betroffenen Produkte nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  • den Barrierefreiheitsanforderungen genügen
  • das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen,
  • ihnen die EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
  • eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde

Die Barrierefreiheit des Produkts bedeutet auch, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den für sie erforderlichen Informationen haben. In Bezug auf Produkte kann dies
zum Beispiel eine Gebrauchsanweisung, Sicherheitsinformationen oder Kontaktangaben des Herstellers sein. Bezüglich dieser Produkte räumt das Gesetz sogar die Möglichkeit ein, nicht- barrierefreie Produkten zurückrufen zulassen, § 22 Abs. 4 BFSG.
 

Gibt es spezielle Kennzeichnungspflichten für Produkte?

Weder das BFSG noch die Verordnung sehen zwingende Informations- oder Kennzeichnungspflichten vor. Macht jedoch der Hersteller explizite Aussagen zur Barrierefreiheit seines Produkts, so sieht § 19 Nr. 1 BFSGV vor, dass diese Informationen zur Barrierefreiheit auch vom Händler beim angebotenen Produkt bereitgestellt werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Produkt um ein vom BFSG erfassten Produkt handelt (also Tablets, Notebooks oder Smartphones, etc.) oder ein
Produkt außerhalb des Anwendungsbereichs des BFSG. Wenn also ein Hersteller beispielsweise damit wirbt, dass sein Ventilator barrierefrei ist, da er auch auf Sprachbefehle reagiert, müssen Händler die entsprechenden Informationen dazu ebenfalls im Onlineshop mit angeben. Die Informationspflicht für Händler gilt aber immer nur dann, wenn der Hersteller solche Informationen zur Verfügung stellt.