Anwendungsbereich - Bin ich verpflichtet?

Verpflichtet ist in erster Linie der Anbieter des Internetauftritts, also der Webshopbetreiber. Eine Ausnahme sieht § 3 Abs. 3 BFSG lediglich für Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern) vor, die Dienstleistungen in den Verkehr bringen. Diese sind nicht nach dem BFSG verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet aber an Maßnahmen und Hilfestellungen, um auch diese Kleinstunternehmen dazu zu ermutigen, einen barrierefreien Internetauftritt einzurichten. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Barrierefreiheit noch kein festes Standardkriterium bei Web-Agenturen und sonstigen Dienstleistern ist, sollte darauf geachtet werden, die Barrierefreiheit explizit zum Vertragsbestandteil zu machen. Auch Web-Redakteure sollten zur Barrierefreiheit verpflichtet werden – sie müssen also darauf achten, dass Überschriften entsprechend eingestellt werden und Fotos mit Alternativtexten hinterlegt werden. Je nachdem, ob Shopware-Systeme eingesetzt oder der Internetauftritt selbst
programmiert wird, muss auch darauf geachtet werden, dass die Barrierefreiheit unterstützt wird. Gemäß § 1 Abs. 3 BFSG gilt das Gesetz nur für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden. Demnach fallen reine B2B-Webshops nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
 

Sieht das Gesetz Ausnahmen von der Barrierefreiheit vor?

§ 16 BFSG sieht vor, dass Produkte und Dienstleistungen dann nicht barrierefrei gestaltet werden müssen, wenn dies eine wesentliche Änderung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. Gemäß § 17 BFSG gibt es außerdem eine Ausnahme, wenn die Einhaltung der Vorgaben zur Barrierefreiheit, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Wirtschaftsakteurs führt. Die Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung
ergeben sich aus Anlage 4. Sowohl § 16 als auch § 17 BFSG sehen vor, dass der Wirtschaftsakteur seine Beurteilung dokumentiert und alle einschlägigen Ergebnisse ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt. Zudem muss die Beurteilung an die zuständige Überwachungsbehörde übermittelt werden.