Ein Gastbeitrag von Wolfram Kühn, Senior Consultant, 1cc GmbH
Die Urheberrechtsabgaben auf elektronische Produkte und Speichermedien sind ein gelegentlich vernachlässigter Aspekt in der kaufmännischen Praxis. Dabei wird es voraussichtlich nicht bleiben: Mittlerweile verfolgen die zuständigen Behörden säumige Schuldner rigoros. Immerhin geht es um hohe Summen, es geht um 13 Euro für einen PC, um bis zu 36 Euro für ein Smartphone und um fast 2 Euro pro Speicherkarte. Doch was sind eigentlich Urheberrechtsabgaben, und wer muss sie zahlen? Die urheberrechtlichen Pauschalabgaben, wie sie in Deutschland korrekt heißen, gehören zu den vielfältigen Abgaben, die bei der Vermarktung von Unterhaltungselektronik und Informationstechnik anfallen. Die also auch im E-Commerce und von Versandhändlern verlangt werden können. Onlinehändler haben zudem besonders komplexe Aufgaben und Pflichten: Sie müssen ihr Angebot fortlaufend auf die Abgaben hin überprüfen, sie müssen das gegebenenfalls länderübergreifend tun und sie müssen den Behörden Auskunft geben.
Was sind Urheberrechtsabgaben?
Musik, Filme, Bilder und Texte auf der eigenen Festplatte zu speichern ist in den meisten Ländern erlaubt. Es handelt sich dabei um eine so genannte Privatkopie. Für das Recht auf eine solche Privatkopie wird ein Pauschalbetrag gezahlt. In der Pflicht steht aber nicht der Privatmann, sondern der Händler, der ihm die Festplatte verkauft.
In Deutschland existiert diese Gebühr bereits seit den 1960er Jahren für Kopierer. Wer jetzt denkt, „Ich verkauf‘ doch gar keine Kopierer“, dem sei gesagt, dass sich seitdem viel getan hat: Getrieben von der technischen Entwicklung und dem Internet sind heute eine ganze Reihe von Geräten und Speichermedien abgabepflichtig. Das gilt auch keineswegs nur für Deutschland. Fast alle Europäischen Staaten verlangen Abgaben. Ein deutscher Händler wird also nicht nur für die aus dem Ausland bezogenen Produkte von den deutschen Behörden in die Pflicht genommen. Verkauft er zum Beispiel eine Speicherkarte in die Niederlande, wird er von der Holländischen Stichting de Thuiskopie zur Kasse gebeten. In Deutschland gibt es darüber hinaus eine Besonderheit: Auch Händler, die nicht selbst für die Abgaben aufkommen, haben Auskunftspflichten. Das heißt sie müssen offenlegen, woher die gehandelten Produkte stammen.
Was ist zu tun?
Die Höhe der Abgaben sowie die Liste der abgabepflichtigen Produkte sind in den Ländern nicht einheitlich. Besser gesagt, sie könnten unterschiedlicher kaum sein. So erhebt die deutsche ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) einen Tarif zwischen 12 und 36 Euro pro Mobiltelefon, abhängig von Display- und Speichergröße sowie Vorhandensein eines Touchscreens. In Frankreich hingegen fallen ganz andere Tarife an, und sie werden anders berechnet. Auch in Polen sollen künftig Mobiltelefone mit Abgaben belegt werden, ein Tarif steht aber noch nicht fest.
Gleich ist dagegen in allen Ländern: Wer die Zeche prellt, muss mit teilweise hohen Strafen rechnen. So sind eine Verdopplung der Beitragszahlung, Säumnisgebühren und Verzugszinsen keine Seltenheit. Auch ist es in manchen EU-Mitgliedsstaaten rechtens, Ansprüche aus neu eingeführten Tarifen rückwirkend über mehrere Jahre einzufordern.
Es gibt nur wenig unabhängige, umfassende und rechtlich geprüfte Informationen um zu erfahren, welche Produkte abgabenpflichtig sind, welche Abgaben zu erwarten sind, in welchen Ländern sie es sind, welche Pflichten bestehen und wer die zuständigen Stellen sind. Für weiterführende Informationen können Sie sich gern an den Autor unter folgenden Kontaktdaten wenden:
Wolfram Kühn
Senior Consultant
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