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Grünes Licht für den schwarzen Freitag?

Für alle Schnäppchenjäger ist er ein absolutes Muss: der Black Friday.

Bereits seit den 30er Jahren ist der vierte Freitag im November als besonderer Verkaufstag in den USA bekannt und hat sich dort immer mehr etabliert. Aktuell ist er in den USA der umsatzstärkste Tag des Jahres. Aufgrund der steigenden Popularität in den USA und der stetigen Internationalisierung war es nur eine Frage der Zeit bis der Aktionstag nach Deutschland kommt und auch hier das Weihnachtsgeschäft einläutet.

Mittlerweile ist der Black Friday auch im deutschen Sprachgebrauch angekommen und erfreut sich großer Beliebtheit. Dabei steht der Begriff - wie auch der Sommer- und Winterschlussverkauf seinerzeit - für einen Shopping-Tag als Ganzes, ohne Differenzierung zwischen einzelnen Marken, Produkten oder Dienstleistungen. Der Begriff ist für Kunden und Händler eine Information über diesen speziellen Schnäppchen-Tag und ist nicht dazu geeignet, als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen zu fungieren.

Umso unverständlicher ist es, dass dieser Begriff 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Denn eine Marke dient gerade der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen. Ebenso wie auch beim Sommer- und Winterschlussverkauf fehlt es dem Black Friday an eben dieser markenrechtlich geforderten Unterscheidungskraft. Aufgrund dessen und aufgrund der wachsenden Bedeutung war es nur eine Frage der Zeit, bis sich hiergegen Widerstand regte. Mehr als 13 Löschungsanträge (unter anderem von PayPal, Puma, black-Friday.de) wurden beim DPMA gegen diese Markeneintragung gestellt.

Im Frühjahr letzten Jahres entschied das DPMA endlich und aus unserer Sicht richtigerweise, dass die Eintragung der Wortmarke Black Friday unzulässig war und räumte auch ein, dass die Marke wohl niemals hätte eingetragen werden dürfen. Da die Markeninhaberin (die Super Union Holdings Ltd aus Hong Kong) diese Einschätzung nicht hinnehmen wollte, legte sie Rechtsmittel hiergegen beim Bundespatentgericht ein (Az. 30 W (pat) 26/18). Eine erste (und hoffentlich auch letzte) mündliche Verhandlung fand heute in München statt.

Es gilt zu hoffen, dass das Bundespatentgericht nun die Entscheidung des DPMA bestätigt und erkennt, dass sich der Black Friday nicht auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern dass es sich um einen Hinweis auf eine einmal im Jahr stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktion handelt.

Der Black Friday erhält sowohl von Unternehmer- als auch von Verbraucherseite großen Zuspruch. Insofern sind wir der Meinung, dass dieser Aktionstag jedem Unternehmen, ohne Zahlung hoher Lizenzgebühren, zur Verfügung stehen und jedes Unternehmen frei entscheiden können sollte, ob und in welchem Umfang es von dieser Gelegenheit Gebrauch macht. Eine Bevorzugung oder Monopolstellung eines einzelnen Unternehmens ist aus unserer Sicht keinesfalls wünschenswert und nicht im Sinne des fairen Wettbewerbs. Eine andere Bewertung kommt aus rechtlicher Sicht kaum in Betracht und würde darüber hinaus auch faktisch sowohl Händler als auch Schnäppchenjäger in Deutschland extrem einschränken.