Gastbeitrag 5 (von 5) von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Bitten um Feedback, die Online-Shops im Anschluss an einen Kauf an ihre Kunden verschicken, werden von den Gerichten kritisch beurteilt.
Nach dem Urteil des LG Coburg vom 17.2.2012, Az. 33 S 87/11 sind Feedback-Anfragen keine Werbung. Vielmehr handelt es sich um einen Kundenservice, der allein der Verbesserung der Abläufe dient. Dem stehen die Entscheidungen des OLG Dresden (Urteil vom 24.4.2016, Az. 14 U 1773/13) und auch des OLG Köln (Urteil vom 30.3.2012, Az. 6 U 191/11) entgegen, nach deren Auffassung der Versand von Feedback-Anfragen an gewerbliche Kunden und telefonische Zufriedenheitsbefragungen ohne vorherige Einwilligung des Befragten eine unzulässige Werbung darstellt.
Ungeachtet des niedrigen Belästigungsgrads und dem Umstand, dass eine Ausuferungsgefahr nicht besteht, sind Feedback-Anfragen per E-Mail nach Vertragsschluss daher sehr problematisch. Jedenfalls wenn der Kunde ausdrücklich dem Empfang von Werbung widersprochen hat, dürfen Feedback-Anfragen nicht mehr übersendet werden.
LG Berlin vom 16.1.2017, Az. 16 O 544/16
Eine neue Entscheidung in Sachen „Feedback-Anfragen“ des Landgerichts Berlin vom 16.1.2017 machte manchen Online-Händlern wieder Mut. Das LG Berlin urteilte, dass es sich bei Feedback-Anfragen im Anschluss an einen Online-Kauf nicht um rechtswidrigen Spam handelt. Vielmehr sind solche E-Mails nach dem Beschluss der Kammer hinzunehmen, wenn sie innerhalb weniger Tage nach Abschluss des Vertrages versendet werden.
Auch das LG Berlin kommt zu dem Schluss, dass es sich bei dem Versand von E-Mails mit der Bitte um eine Bewertung, um Werbung handelt. Es kommt jedoch zu dem Schluss, dass nach einer Interessenabwägung, die dadurch hervorgerufene Belästigung hinter das Interesse des Geschäftsverkehrs an einer Bewertung von Verkaufsvorgängen im Internet zurücktreten muss. Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers sei zwar „grundsätzlich“ rechtswidrig, nicht aber ausnahmslos unzulässig.
Angesichts dieser positiven Aspekte eines Bewertungsverfahrens erscheint es dem Gericht hinnehmbar, wenn der Verkäufer den Kunden nach Abschluss einer Verkaufsaktion zeitnah, z.B. innerhalb von 2 Wochen nach dem Kauf, einmalig um Abgabe einer Bewertung bitte.
Die Entscheidung ist aber aufgehoben worden. Auch das Kammergericht hat sich der Bewertung angeschlossen, dass Feedbackanfragen einwilligungsbedürftige Werbung sind.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin ist zwar erfreulich für viele Shop-Betreiber, aber eher eine Mindermeinung. Der Werbebegriff wird sehr weit verstanden. Alles, was in irgendeiner Form den Absatz oder die Nachfrage fördert, kann als Werbung aufgefasst werden. Zwar ist denkbar, eine solche Nachfass-E-Mail noch als Kundenservice-Maßnahme im Rahmen des geschlossenen Vertrages anzusehen. Dagegen spricht allerdings, dass die Abfrage der Kundenzufriedenheit letztlich jedenfalls mittelbar auch der Absatzförderung dient. Das werbende Unternehmen will besser werden und fragt die Kunden nach Feedback.
Zwar ist es richtig, dass das Berliner Landesgericht nicht jede geschäftliche E-Mail als Belästigung ansieht, sondern eine Interessenabwägung insbesondere im Falle von angeblichen Spam notwendig ist, jedoch gibt es auch andere Urteile, die in dem Versenden von Feedback-Anfragen eine einwilligungsbedürftige Werbung sehen. Somit sollte, wer kein Risiko eingehen will, das Versenden von Feedback-Anfragen ohne Werbeeinwilligung des Empfängers unterlassen werden.
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