verfasst von Stephanie Schmidt
Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C-568/15), dass es unzulässig ist, Verbrauchern für Rückfragen und Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag nur eine Mehrwertdienste-Rufnummer mit erhöhten Verbindungskosten zur Verfügung zu stellen. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs dürfen die Kosten einer Kundehotline für Verbraucher für bereits geschlossene Verträge nicht höher sein als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilnummer. Sofern dies berücksichtigt wird – so der EuGH – ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Das Verfahren beruht auf einer Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Stuttgart gegen einen Händler, der für seinen Kundenservice eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer zur telefonischen Kontaktaufnahme angegeben hatte. Die Wettbewerbszentrale sah dies als einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB an, der den Art. 21 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL, 2011/83/EU) umsetzt. Nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unzulässig, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, wegen telefonischer Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag einen höheren Betrag zu zahlen als das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Durch diese Norm wurde Art. 21 der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, nach dem ein Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für eine telefonische Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag mehr als den Grundtarif zu bezahlen. Das Landgericht Stuttgart setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage vor, wie Art. 21 der Verbraucherrechterichtlinie auszulegen ist.
In seiner Entscheidung setzte sich der Gerichtshof vorrangig damit auseinander, wie der Begriff des „Grundtarifs“ in Art. 21 der Richtlinie auszulegen ist. Er stellte fest, dass hierunter die Kosten eines Anrufs unter einer geografischen Festnetznummer oder einer Mobilnummer zu verstehen sind. Bei der Auslegung orientierte sich der EuGH am gewöhnlichen Sprachgebrauch des Begriffes und an dem mit der Regelung verfolgten Ziel, dem Verbraucher die Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte nicht über die Kosten einer Servicehotline zu erschweren.
Was bedeutet das Urteil?
Das Urteil ist eine erforderliche Klarstellung, durch die der Begriff des „Grundtarifs“ aus der Verbraucherrechterichtlinie endlich definiert wird. Die deutsche Umsetzung des Art. 21 VRRL ließ noch einen Interpretationsspielraum, der nun geschlossen wurde.
Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar zunächst nur für das Gerichtsverfahren vor dem LG Stuttgart gilt, gibt sie die Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie von und wird sich im Ergebnis auf alle Händler auswirken, die als Kundenhotline für bestehende Verträge eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer verwenden. Perspektivisch sollten Händler, die etwa eine 0180-Rufnummer für Rückfragen zu bestehenden Verträgen verwenden, umgehend eine Festnetz-, Mobil- oder sogar eine Gratisnummer für diesen Zweck einrichten und kommunizieren, um Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Pressemeldung des EuGH
Pressemeldung der Wettbewerbszentrale