verfasst von Stephanie Schmidt
Der Europäische Gerichtshof hat heute, am 28.07.2016 (Rechtssache C-191/15), in einem Vorlageverfahren des österreichischen Obersten Gerichtshofs entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in den AGB eines Onlinehändlers gegenüber Verbrauchern irreführend ist, wenn sie nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass der Verbraucher auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts genießt.
Im konkreten Verfahren war der österreichische Verein für Konsumenteninformation gegen Amazon EU Sàrl vorgegangen und hatte vorgetragen, die entsprechende Rechtswahlklausel in den AGB von Amazon sei rechtswidrig. Der Generalanwalt hatte schon in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2016 die Ansicht vertreten, die Rechtswahl durch den Händler in seinen AGB ohne Hinweis auf die mögliche Geltung des zwingenden Verbraucherschutzrechts des Kunden, sei missbräuchlich im Sinne der EU-Klauselrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dieser Ansicht ist der Gerichtshof nunmehr gefolgt.
Grundsätzlich kann zwar ein Onlinehändler auch in seinen AGB eine Wahl zugunsten seines nationalen Rechts, also des deutschen Rechts, treffen. Diese ist aber nicht immer uneingeschränkt wirksam: Hat der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf das Land des Verbrauchers ausgerichtet, so kann dem Verbraucher durch die Rechtswahl derjenige Schutz nicht entzogen werden, der ihm durch die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften seines Heimatrechts gewährt wird.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs steht in einer Linie mit einem Urteil des BGH von 2012 (Az. I ZR 40/11) und einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23.09.2014 (Az. 6 U 113/14). Bereits in diesen Entscheidungen wurde eine AGB-Klausel, nach der für einen Vertrag nur das vom Händler gewählte Recht gelten soll, als unwirksam angesehen, da sie bei grenzüberschreitenden Verträgen den Verbraucher unangemessen benachteilige.
Onlinehändler, die auch grenzüberschreitend verkaufen, sollten daher bei der Formulierung einer Rechtswahlklausel für ihre AGB unbedingt auch darauf hinweisen, dass sich Verbraucher mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unabhängig von dieser Rechtswahl auf die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften ihres Heimatstaats berufen können.