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Ernst Litfaß in der digitalen Welt?

verfasst von Eva Rohde

Werbung ist ein alt bewährtes Mittel von Händlern um den Umsatz zu steigern und den Wettbewerb zu fördern. Bereits 1848 errichtete Ernst Litfaß die ersten nach ihm benannten Reklamesäulen und revolutionierte damit Werbung im öffentlichen Raum.

Die Litfaßsäulen des 21. Jahrhunderts heißen Werbebanner. Doch mit der zunehmenden Verbreitung von Werbebannern kamen auch sogenannte Werbeblocker auf, mittels derer Verbrauchern auf bestimmten Internetseiten keine, bzw. nur eingeschränkt, Werbung angezeigt werden kann.

Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn auf diesem Wege werden kostenlose, da werbefinanzierte, Inhalte im Internet erheblich bedroht. Welcher Händler ist schon bereit, für die Schaltung seiner Werbung zu bezahlen, wenn die Werbung hinterher von Werbeblockern blockiert wird und damit den potentiellen Kunden gar nicht erreicht?

Zudem hat der BGH jüngst in seinem Urteil vom 22.3.2018, Az. VII ZR 71/17, entschieden, dass ein Werbevertrag auch dann ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist, wenn der vom Werbenden gewünschte Werbeerfolg ausbleibt, sofern der Werbeerfolg nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.

Damit steht zu befürchten, dass viele Händler nunmehr davon Abstand nehmen werden, Werbung im Internet zu schalten und damit das gesamte Konzept von kostenlos zugänglichen, für die Meinungspluralität bedeutsamen, durch Werbung finanzierten Inhalten in Gefahr gerät.

Zwar bietet der Werbeblocker „AdBlock Plus“, Beklagter in dem Verfahren vor dem BGH, das mit Urteil vom 19. April 2018, Az. I ZR 154/16, entschieden wurde, Händlern die Möglichkeit an, seine Werbung auf eine Whitelist setzen zu lassen, sofern Verbraucher die Werbung vorab als „akzeptable Werbung“ eingestuft haben. Diese Freischaltung lässt sich der Werbeblocker jedoch von den Händlern bezahlen. Auf das 19. Jahrhundert bezogen, würde dies bedeuten, dass ein Dienstleister jede Litfaßsäule verhüllt, und die Werbetreibenden, die die Flächen auf der Litfaßsäule gemietet haben, selbigen Dienstleister bezahlen müssten um die Verhüllung der Reklamesäule zu unterlassen.

Unglaublich, aber dieses Geschäftsmodell stufte der BGH nun als zulässig ein. Nach seiner Ansicht stelle es keine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, da mit dem Werbeblocker die Funktionsfähigkeit der Internetseite selbst nicht beeinträchtigt werde. Die mittelbare Beeinträchtigung, die die Domaininhaber damit erleiden, sei zudem hinnehmbar. Schließlich hätten die Domaininhaber noch die Möglichkeiten ihren Inhalt gegen Entgelt anzubieten oder Domainbesuchern den Content nur dann anzubieten, wenn diese den Werbeblocker abschalten.

Der Groll der Kunden wird sich dann aber nicht gegen den Werbeblocker richten, sondern gegen den Domaininhaber und den Werbenden.

Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen. Der Axel Springer Verlag, Kläger in dem o.g. Verfahren vor dem BGH, kündigte an, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen, da er in der Einschränkung des werbefinanzierten Konzepts einen verfassungswidrigen Eingriff in das Presserecht sieht.