verfasst von Eva Rohde
Nachdem das OLG Hamm erst im November 2016 ein für B2B-Shopbetreiber höchst unerfreuliches Urteil bezüglich der Hinweis- und Kontrollpflichten verkündet hat, hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall im Mai dieses Jahres die Anforderungen gesenkt.
Zu den Einzelheiten:
1. Urteil des OLG Hamm vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16
In dem Fall ging es um eine Internetseite, auf der für eine Gebühr von 19,90 EUR im Monat der Zugriff auf eine Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten angeboten wurde.
a) Auf der Internetseite selbst befand sich auf der rechten Seite ein Textfeld mit folgendem Inhalt:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“
Der gleiche Text befand sich auf allen Unterseiten der Domain am unteren linken Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.
b) Beim Registrieren bzw. beim Bestellvorgang gab es Pflichtfelder bezüglich der Angabe von Name, Wohnort, Kontaktdaten. Lediglich das Feld „Firma“ war eine freiwillige Angabe.
c) Neben den Eingabefeldern befand sich – sogar in fetter Schrift – noch einmal der Hinweis:
„Die Nutzung der *Internetadresse* Plattform X ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“
Allerdings befanden sich auf dieser Seite in unmittelbarer Nähe zu diesem Hinweis auch allgemeine Tipps, die auch für Verbraucher ansprechend waren (z.B. „Was koche ich heute?“)
d) Ferner befand sich auf der Unterseite über dem Button „Jetzt anmelden“ eine Auswahl mit dem Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Wurde dieses Feld nicht markiert, erfolgte der Hinweis: „Bitte bestätigen Sie die AGBs“.
Das OLG Hamm entschied, dass diese Maßnahmen nicht ausreichten, um Verbraucher sicher von einem Vertragsabschluss auszuschließen.
Die in diesem Einzelfall vom Unternehmen getroffenen Vorkehrungen hielt das OLG Hamm aus folgenden Gründen für unzureichend:
a) aufgrund der Aufmachung des Webshops (mit vielen Fotos und Text) seien die Hinweise aufgrund ihrer Positionierung jeweils am Rand der Internetseite und nicht in hervorgehobener Schrift ziemlich leicht zu übersehen.
b) Verbraucher seien auch deshalb nicht eindeutig ausgeschlossen, da es sich bei dem Eingabefeld „Firma“ nicht um ein Pflichtfeld handele.
c) der Hinweis neben dem Anmeldefeld, der in großer Schrift darauf hinweise, dass sich das Angebot nur an Unternehmen richte, sei nicht ausreichend, da der Blickfang eines durchschnittlichen Kunden auf das Anmeldefeld gerichtet sei und somit der Hinweis nicht wahrgenommen werde.
d) auch das Pflichtfeld mit dem Hinweis auf die AGB und der Bestätigung des gewerblichen Status reiche nicht aus, da ein Verbraucher sich diesen Hinweis (der nur 11 Wörter umfasst!) nicht vollständig durchlese. Ein Verbraucher erwarte an dieser Stelle lediglich den Hinweis auf die AGB und lese daher den Hinweis nicht bis zum Ende.
2. Urteil des BGH vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Im Falle des BGH ging es um einen Onlineshop, der mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterial handelte. Bei diesem auf den B2B-Bereich ausgerichteten Onlineshop führte ein Anwalt einen Testkauf durch.
Jede Seite im Online-Shop der Beklagten enthielt folgenden Hinweis:
„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“
Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung ("Bestellbutton") fand sich folgender Text:
"Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." (Im Unterschied zu dem Fall des OLG Hamm war hier die Unternehmereigenschaft als erstes genannt und erst dann wurden die AGB erwähnt)
Bei der Datenabfrage war zudem ein Eingabefeld „Firma“ vorgesehen. Darauf, ob es sich hierbei um ein Pflichtfeld handelte oder nicht, ging der BGH gar nicht erst ein.
In seiner Urteilsbegründung führte der BGH lediglich an, dass die auf der Internetseite angegebenen Hinweise deutlich gewesen seien und sich der Nutzer absichtlich und bewusst über diese Hinweise hinweggesetzt habe.
Auch die Tatsache, dass der Anwalt bei seiner Bestellung in dem Feld „Firma“ „privat“ schrieb, vermöge den Fall nicht anders zu bewerten. Vielmehr habe sich hier der Kunde widersprüchlich verhalten, da er durch Betätigung des Bestellbuttons ausdrücklich bestätigt habe, als Unternehmer tätig zu sein. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens dürfe sich der Kunde nicht darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Der Anschein eines Verbrauchergeschäfts sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in solch einem Fall ausgeschlossen.
3. Fazit
Als Resümee kann aus dem Urteil des BGH und auch den Aspekten aus dem Urteil des OLG Hamm folgendes gezogen werden:
Nach wie vor ist es erforderlich, den Hinweis über den Ausschluss von Verbrauchern konsequent auf jeder Unterseite anzugeben. Dieser Hinweis sollte eindeutig und leicht lesbar sein – eine Angabe in kleiner Schrift am Ende der Internetseite dürfte in jedem Fall kritisch sein. Ob der Hinweis klar und transparent ist, kann allerdings von Internetseite zu Internetseite je nach Aufmachung variieren. An eine Internetseite mit viel Content und viel Text sind höhere Anforderungen zu stellen, als an eine einfach gestaltete Seite. Ebenfalls muss unterscheiden werden, ob die angebotene Ware auch für Verbraucher interessant ist (wie die Kochrezepte beim Fall des OLG Hamm), sodass hier penibel darauf geachtet werden muss, dass der Hinweis eindeutig ist.
Alles in allem ist die Entscheidung des BGH aus Händlersicht äußerst begrüßenswert, da sie die sonst geforderten und für den Händler praktisch nur schwer zu handhabbaren Kontrollmaßnahmen auf eine realistische Weise reduziert.