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„Ein per se-Verbot des Vertriebs über Internet-Plattformen wäre auch künftig nicht erlaubt“ – bevh analysiert Plädoyer des EU-Generalanwalts im Fall „Coty“

Die im Plädoyer des EU-Generalanwalts Nils Wahl geäußerte Einschätzung, dass die im konkreten Fall streitige Klausel nicht unter das Kartellverbot fällt, lässt sich nach Analyse des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel e.V. nicht als Legitmation eines per se-Verbots des Vertriebs über Marktplätze und Plattformen im Internet interpretieren.

Generell dürfen Hersteller Händlern den Onlinevertrieb von Waren nicht verbieten. Das ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Ob das auch für die bislang umstrittenen Vertriebsverbote im Onlinehandel auf Marktplätzen und Plattformen gilt, wird erst das für den Spätsommer erwartete Urteil des EuGH im Fall „Coty“ zeigen. Folgt der Europäische Gerichtshof wie üblich dem Generalanwalt in seiner gestern dargelegten Position, ist Maßstab, ob solche Beschränkungen für alle Händler gleichermaßen gelten und wegen der Besonderheiten, wie auch dem Prestige der betroffenen Waren wirklich erforderlich sind.

Ein per se-Verbot des Vertriebs über Marktplätze und Plattformen im Internet wäre auch danach nicht erlaubt, wie bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer analysiert.

Mit seinem Plädoyer folgt der Generalanwalt der schon im Fall „Pierre Fabre“ vom EuGH aufgestellten Linie auch im Fall der Internet-Marktplätze und –Plattformen; hier aber mit folgender Besonderheit: Hersteller dürfen im selektiven Vertriebssystem Qualitätskriterien für Händler aufstellen, die auch für den Internetvertrieb gelten. Wenn Händler entsprechende Ware dann auf Marktplätzen und Plattformen anbieten, ist deren Einhaltung nicht gewährleistet – es fehlt quasi eine „Durchgriffsmöglichkeit“ des Herstellers zur Qualitätssicherung.

„Wenn aber die Verträge zwischen Händlern und Marktplatzbetreibern diese Auflagen zugunsten der Hersteller einbeziehen, könnte die Tür für den Marktplatzvertrieb wieder offen stehen. Dies wäre zum Beispiel als sogenannter ‚Vertrag zu Gunsten Dritter’ oder als ‚Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte’ möglich“, so Wenk-Fischer.

Das ist gemäß der Argumentation des Generalanwaltes auch dann der Fall, wenn es sich um nicht nach außen erkennbare Drittplattformen handelt – also solche, auf denen der anbietende Händler unter Wahrung seiner eigenen Identität und Anmutung tätig ist.

Nicht zuletzt hat der Generalanwalt sich auch nur zu dem Auftritt auf Marktplätzen und Plattformen geäußert, wie sie sich heute meist darstellen. Wenn sich dort zukünftig, wie bei einigen Anbietern erkennbar, das Markenimage und Prestige in einer besonders wertigen oder auch beratungsfreudlichen Umgebung abbilden lässt, dürfte ein Verbot nur noch schwer zu begründen sein.

„Marktplätze und Plattformen sind heutzutage selbstverständliche Infrastruktur und pauschale Nutzungsverbote für Händler sind Diskriminierung. Selektivvertriebsmodelle bieten jedoch neben besonderem Service und Inspiration für die Kunden auch Marktchancen für spezialisierte Händler insbesondere aus dem Mittelstand. Echte Qualitätsanforderungen für Premiummarken sollten deshalb auch in Zukunft möglich sein.“, merkt bevh-Präsident Gero Furchheim, der Sprecher des Vorstands des Designmöbelhändlers Cairo AG ist, in Erwartung der nun als nächstes folgenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes an.

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