Steuerrecht:

Digital Services Tax

Nachdem die Einführung einer europäischen Digital Services Tax (DST) für digitale Dienstleistungen am 12. März 2019 zunächst gescheitert ist, haben sich die EU-Mitgliedsstaaten darauf verständigt, auf eine Lösung auf OECD-Ebene hinzuarbeiten, um global eine einheitliche und umsetzbare Lösung zu finden. Im Zuge der Verhandlungen zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen hat die EU-Kommission jedoch angekündigt, im ersten Halbjahr 2021 einen neuen Vorschlag für eine EU-Lösung vorzulegen, damit diese bis spätestens 1. Januar 2023 eingeführt werden kann.

Die OECD arbeitet derzeit an einer zwei Säulen-Lösung. In der ersten Säule (Pillar 1) soll die Neuverteilung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen vorgenommen werden d.h. das digitale Leistungen dort besteuert werden sollen, wo sich ihre Nutzer befinden. Mit der zweiten Säule (Pillar 2) soll eine global effektive Mindestbesteuerung von Unternehmen sichergestellt werden. Die Arbeit der OECD ist zwar gut vorangeschritten, wurde durch die Corona-Pandemie und die abblende Haltung der USA jedoch leicht verzögert, sodass erst im Oktober 2020 eine konkretere Ausarbeitung, ein sogenanntes „Blueprint“, vorlag.

Der bevh befürwortet weiterhin eine Lösung auf globaler Ebene und hat sich mit drei Stellungnahmen in den Konsultationsprozess auf OECD-Ebene eingebracht. Gerade in der Zeit der wirtschaftlichen Erholung in Folge der Corona-Pandemie sind nationale Alleingänge und möglicherweise daraus folgende Handelsstreitigkeiten zu vermeiden. 

Um die Auswirkungen einer EU-weiten Digital Services Tax, wie von der EU-Kommission ursprünglich 2018 vorgeschlagen, auf den deutschen E-Commerce Markt zu untersuchen, hat der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) eine Studie bei Copenhagen Economics S/A, in Auftrag gegeben.