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Der neue § 270a BGB und das Surcharge-Verbot

verfasst von Eva Rohde

Am Samstag ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft getreten. Die Richtlinie zielt in erster Linie darauf ab, für die Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister und Nutzer europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Insbesondere auf Banken und Zahlungsdienstleister kommen damit erhebliche neue Pflichten zu, deren Handhabung und Umsetzungen in der Praxis bislang noch nicht eindeutig geklärt sind.

Aber auch für Händler gibt es eine Änderung: Im BGB wird ein neuer § 270a BGB eingefügt mit folgendem Wortlaut:

"§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist."

Der Wortlaut differenziert hier ausdrücklich zwischen B2B und B2C – da Satz 2 ausdrücklich von der Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlvorgängen mit Verbrauchern spricht, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass im B2B Bereich weiterhin für Kartenzahlungen ein Entgelt (sog. „Surcharges“) erhoben werden darf.

Für folgende Zahlungsarten dürfen demnach im B2C Bereich keine Surcharges mehr erhoben werden:

  • SEPA-Basislastschrift
  • SEPA-Firmenlastschrift
  • SEPA- Überweisung
  • Kreditkarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren (bspw. Visa und Mastercard). Im Umkehrschluss darf für Kartenzahlverfahren im Drei-Parteien-System (wie Diners oder American Express) weiterhin ein Entgelt erhoben werden.

Bereits jetzt wird in der Literatur viel darüber diskutiert, ob andere Zahlartensysteme, wie beispielsweise PayPal oder AmazonPay, auch unter diese Regelung zu fassen sind. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass dies dann der Fall ist, wenn es sich bei der ausgelösten Zahlung um eine der oben genannten Zahlarten handelt. Sprich: wird durch PayPal eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Basislastschrift veranlasst, dürfen keine Surcharges erhoben werden.

Zudem hat PayPal selbst zum 09.01.2018 seine AGB geändert und festgelegt, dass Händler nicht berechtigt sind, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in ihrem Online-Shop zu erheben. Unabhängig also davon, ob man der herrschenden Meinung folgt und das Erheben von Zahlungsentgelten für den PayPal Service als Verstoß gegen geltendes Recht einstuft, ist das Erheben eines Entgelts auf jeden Fall vertraglich unzulässig.

Händler sollten also darauf achten, alle Hinweise über Zahlungsentgelte für die o.g. Zahlarten im Onlineshop zu entfernen und auch die Systeme, die automatisch bei der Auswahl eines bestimmten Zahlungsmittels ein Entgelt in Rechnung stellen, umzustellen.

Die Wettbewerbszentrale weist auf ihrer Internetseite auch für diese Fälle auf ihre Verbraucherbeschwerdestelle hin (wobei sie wie selbstverständlich davon ausgeht, dass auch die Zahlungsmittel PayPal und AmazonPay unter die Neuregelung fallen).

Nicht zuletzt deshalb müssen Händler mit einem erhöhten Abmahnrisiko rechnen, wenn sie in ihrem Onlineshop weiterhin ein Zahlungsentgelt ausweisen und berechnen.

Bereits jetzt sieht § 312a Abs. 4 BGB vor, dass dem Verbraucher immer ein gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel angeboten werden muss. Die Zahl dieser zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmittel wird nun größer. Nach dem Urteil der BGH zur Sofortüberweisung (Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16) ist jedoch Vorsicht dabei geboten, Sofortüberweisungen als einziges Zahlungsmittel anzubieten, da dies aus Sicht des BGH kein zumutbares Zahlungsmittel darstellt.

Für die Händler stellt sich nun die Frage, wie sie mit dieser Neuerung umgehen sollen. Zunächst ist festzustellen, dass im E-Commerce nur in den seltensten Fällen zusätzliche Surcharges für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel erhoben werden. Händler, die bis jetzt keine Entgelte erhoben haben, werden auch weiterhin so verfahren und sind damit von der Neuregelung nicht betroffen.

Händler jedoch, die bisher ein Entgelt erhoben haben, müssen nun handeln: zum einen besteht die Möglichkeit für einzelne und für den Händler kostengünstigere Zahlarten einen Rabatt auf die Bestellung zu gewähren. Eine andere Variante und wahrscheinlich auch die beliebteste wird es sein, die Kosten indirekt durch die Erhöhung des Kaufpreises an den Verbraucher weiterzugeben (vgl. auch BT-Drs. 18/11495, S. 99).