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Darstellung von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen auf einer Website

verfasst von Florian Schulz

Bevor ich mit meinem ersten Beitrag anfange, verliere ich ein paar Sätze zu mir. Ich bin seit Anfang September Praktikant beim „bevh“ im Bereich Recht und Rechtsberatung. Ich studiere im 7. und letzten Semester „Rechtsmanagement“ an der HWR Berlin. Da ich meine nachfolgende Bachelorarbeit zum Thema Onlinehandel, insbesondere zu der neuen Verbrauchrechterichtlinie, schreiben will, werde ich versuchen so viel wie möglich aus den 3 Monaten die ich hier bin mitzunehmen. In dieser Zeit schreibe ich unter anderem Beiträge für den bevh-Blog zu unterschiedlichen Themen aus der Welt des Rechts: 

Im folgenden Text geht es um die Frage, ob sich die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf den Online-Seiten der Händler vereinfachen lässt und wenn ja, wie. 

Seit dem 13. Juni 2014 gelten die Vorschriften des neuen Verbraucherrechts. Dies bedeutet für die Online-Händler viele Neuerungen und Umstellungen. Eine Herausforderung, die sich ihnen stellt, ist die Widerrufsbelehrung mit der sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren müssen. 

Die Schwierigkeit besteht darin, dass das neue Recht für verschiedene Fallkonstellationen eine Anpassung der jeweiligen Widerrufsbelehrung vorsieht. Das „eine“ Musterformular gibt es also nicht mehr. Vielmehr muss der Händler die Widerrufsbelehrung nach seinen Maßgaben erstellen und der jeweiligen Bestellung anpassen. Je nachdem, ob es eine Teil- oder Gesamtlieferung ist, ob der Kunde oder der Versender die Rücksendekosten trägt und ob die Ware vom Versender abgeholt wird und wenn ja auf wessen Kosten, sieht die Belehrung immer unterschiedlich aus. Das bedeutet für den Online-Händler großen Aufwand, eine passende Belehrung zum jeweiligen Vertragstypen auf seiner Webseite darzustellen. 

Eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13) kann den Händlern die Arbeit ein wenig erleichtern: 

Im konkreten Fall ging es um ein Verbraucherdarlehen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt, da sie die Widerrufsbelehrung als nicht deutlich gestaltet ansah und dies für einen Wettbewerbsverstoß hielt. Die Belehrung war so gestaltet, dass diese nach dem Baukastenprinzip für alle möglichen Vertragstypen verfasst wurde und der jeweilig zutreffende Baukasten angekreuzt wurde. Die Klägerin hielt dies für nicht eindeutig und irreführend, da er sich mit den nicht angekreuzten Varianten dennoch befassen würde und dadurch verunsichert werden könnte. 

Diese Ansicht teilte das OLG jedoch nicht. Es sah ein Formular, das mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthält, als zulässig an. Die einzelnen Belehrungen müssen nur klar und deutlich voneinander  getrennt und leicht zu erkennen sein. Nach Ansicht des OLG ist zudem dem Verbraucher das Baukastenprinzip mit der Kennzeichnung des einschlägigen Baukastens seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen bekannt (z.B. Mietvertrag).

Zwar stammt die Entscheidung noch aus der Zeit vor der Reform des Fernabsatzrechtes, aber dennoch lässt sie sich vermutlich auf das Problem der Widerrufsbelehrungen der Online-Händler anwenden: 

Angesichts des Urteils steht es dem Händler offen auf der Webseite die verschiedenen Belehrungen für unterschiedliche Bestellungen auf einer Unterseite zu präsentieren. Diese muss er nur klar und deutlich voneinander abheben, verständlich formulieren und Erläuterungen anfügen. Die Erläuterungen sollten dahingehend informieren, wann welche Belehrung einschlägig ist.

Ein kurzer einführender Satz zu der Verwendung der Belehrung ist ausreichend. Der Verbraucher kann so die einschlägige Widerrufsbelehrung finden, ohne groß zu suchen, und diese auch verstehen.

Diese Art der Darstellung ist eine einfache Alternative zur schwer realisierbaren dynamischen Widerrufsbelehrung.  Für die dynamische Widerrufsbelehrung wäre eine Software erforderlich, die die „Warenkorbsituation“ erkennt und die Widerrufsbelehrung dementsprechend anpasst. Dies ist jedoch kaum umsetzbar, da schon vor Vertragsschluss der Verbraucher Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist erhalten muss. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Händler jedoch regelmäßig noch nicht, wie die Ware konkret geliefert werden soll. Somit lässt sich der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig bestimmen.

Die Verwendung mehrerer Widerrufsbelehrungen auf einer Seite ist somit eine Vereinfachung für die Online-Händler die verschiedenen Versionen der Belehrungen darzustellen. 

Abgesehen davon hat die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Verbraucherrechterichtlinie klargestellt, dass dem Händler bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung eine gewisse Freiheit zukommt. Er kann die Formulierungen in der Muster-Widerrufsbelehrung auch für seine jeweilige Situation anpassen, da diese Belehrung nicht vom Händler verwendet werden muss.