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CITES – CoP17 unterstellt weitere Holzarten strengen Handelsbeschränkungen Oder: Was Mose mit E-Commerce verbindet

verfasst von Sebastian Schulz

Taumel-Lolch, Warziges Knorpelkraut, Großer Mannschild. Noch nie gehört? Ich auch nicht. Kein Wunder. Hinter den kreativen Bezeichnungen verstecken sich Pflanzenarten, die zumindest in Deutschland seit teilweise über 100 Jahren als ausgestorben gelten. Nicht zuletzt wirtschaftliche Interessen führen seitdem sich der moderne Mensch auf der Erde austobt zu einem fortwährenden Artensterben bei Flora und bei Fauna.

Dem entgegenzuwirken ist erklärtes Ziel der Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz: CITES. Entgegen der ausdrücklichen Nennung des „Handels“ ist CITES kein Wirtschaftsübereinkommen, sondern ein Übereinkommen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, die Zitat BMUB „wir als natürliche Lebensgrundlage, aber auch als Mitgeschöpfe des Menschen bewahren sollten.“ Im Lutherjahr mag man dem das 1. Buch Mose, Vers 28 entgegenschmettern: „Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan und herrscht über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht.“ Doch weit gefehlt. Nach mittlerweile überwiegender Deutung hat uns der Herrgott am Anfang aller Tage allein eine treuhänderische, gleichsam hütende Aufgabe übertragen. Von einem Recht, unser aller Lebensgrundlage im Zweifel auch zerstören zu dürfen, war nie die Rede.

CITES setzt diesen nachgerade göttlichen Auftrag in die Praxis um. Spaß beiseite: Wesentliches Prinzip von CITES als völkerrechtlichem Übereinkommen ist das sog. Vorsorgeprinzip. Hiernach soll insbesondere der Handel mit Arten nur dann zulässig sein, wenn dieser sich als "unschädlich" für den Erhalt der Art erwiesen hat. CITES adressiert allein den Handel zwischen verschiedenen Staaten, nicht aber den Handel innerhalb eines Staates. Als wesentliche Instrumente werden Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten statuiert. Mitgliedstaaten der EU sind seit 1984 zur Anwendung von CITES verpflichtet (aktuell: Verordnungen 338/97/EG und 865/2006/EG). Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe wird in Deutschland durch Gesetze wie das Bundesnaturschutzgesetz oder die Bundesartenschutzverordnung konkretisiert. Letztere sieht etwa eine Buchführungspflicht vor, die sich im Einzelhandel ab einem VK in Höhe von 250 EUR auch auf Angaben zum Käufer erstreckt.  

Derzeit umfasst der CITES-Katalog ca. 5000 Tier- und 29.000 Pflanzenarten. Die Liste wird regelmäßig ergänzt. Arten, die auf der Liste stehen, dürfen entweder gar nicht, oder aber nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Die Kriterien der Zulässigkeit solcher Importe variiert je nachdem, ob sich die Art auf Anhang 1 oder auf Anhang 2 des Übereinkommens wiederfindet. In die EU, bzw. nach Deutschland eingeführt werden darf nur, was aus dem exportierenden Staat auch ausgeführt werden darf. Sowohl die Einfuhrgenehmigungen, teilweise ist die Benutzung von Vordrucken vorgesehen, als auch die Ausfuhrdokumente müssen beim Zoll vorgelegt werden.

Auch Online- und Versandhändler müssen sich über das Motiv des Artenschutzes hinaus mit CITES befassen, - zumal im Rahmen der jüngsten CITES-Konferenz im Herbst 2016 in Johannesburg weitere, in einzelnen Warengruppen überaus häufig anzutreffende Holzarten auf die Liste der bedrohten Arten gesetzt wurden.

Hierzu zählen bspw. zahlreiche Palisander-Arten und Bubinga, beides Gehölze, die vor allem im Instrumentenbau (zB Griffbretter für Gitarren), aber auch für Parkett, Furniere, Möbel oder Dekoartikel gern genutzt werden. 

Alle Beschlüsse der CITES treten 90 Tage nach ihrer Verabschiedung völkerrechtlich in Kraft; die jüngsten Beschlüsse somit am 2.1.2017. Eine EU-weite Umsetzung erfolgt erst mit Inkrafttreten der geänderten Anhänge der o.g. Verordnung 338/97/EG. In der Zwischenzeit gilt für

Einfuhren:

  • Registrierung der Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN)
  • Übersendung des Original-CITES-Exportdokumentes nach der Zollabfertigung an das BfN
  • Einführer erhält vom BfN ein Bestätigungsschreiben, dass die Einfuhr mit CITES-Exportdokument vor der EU-Umsetzung der CITES-Listung rechtmäßig erfolgte

Wiederausfuhren:

  • Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen durch das BfN ohne Angabe des EU-Schutzes

Händler, die Artikel aus solcherlei Gehölz vertreiben, ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aus- und Einfuhr erbringen zu können, setzen sich dem Risiko hoher Bußgelder und sogar dem strafrechtlicher Verfolgung aus. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sich der Händler auf die Angaben des von ihm beauftragten Importeurs verlässt. Altbestände der neu gelisteten Arten sollten vor dem völkerrechtlichen In-Kraft-Treten bei den zuständigen Landesbehörden als Vorerwerb („pre-convention“) registriert werden.

Die CITES-Gesamtliste aller bedrohten Arten finden Sie hier: https://cites.org/eng/disc/species.php. Die Liste der aktuell geschützten Holzarten hier: http://www.bfn.de/0305_holz.html.   

Für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr in die EU bzw. die Ausfuhr/Wiederausfuhr aus der EU ist das Bundesamt für Naturschutz zuständig. Entsprechende Formulare und Vordrucke finden sich hier. Für die Weitergabe den Verkauf innerhalb der EU bzw. die Erteilung etwa erforderlicher EU-Bescheinigungen sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

English abstract: Last autumn, the 17th meeting of the Conference of the parties to CITES (CoP17) took place in Johannesburg, South Africa. As a result, several new kinds of wood, like Palisander or Bubinga, were added to the list of endangered species of wild fauna and flora. Subsequently, online retailer dealing with such species have to face complex import and export procedures.