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BGH: Gründe für den Widerruf sind ohne Belang für dessen Wirksamkeit

verfasst von Stephanie Schmidt

In seinem heutigen Urteil (Az. VIII ZR 146/15) hat der BGH festgestellt, dass es für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Verbraucher widerruft. 

Im konkreten Fall hatte der Kunde bei einem Händler, der mit einer „Tiefpreisgarantie“ geworben hatte, zwei Matratzen bestellt und zunächst auch bezahlt. Da der Kunde wenig später ein günstigeres Angebot eines anderen Händlers entdeckte, bot er dem Händler an, nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser ihm die Preisdifferenz erstatten würde. Der Händler lehnte dies jedoch ab, woraufhin der Kunde fristgerecht widerrief und die Matratzen zurückschickte. 

Da der Händler sich weigerte, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten, ging der Kunde gerichtlich gegen ihn vor und obsiegte nun in allen Instanzen. Er sah das Verhalten des Kunden als rechtsmissbräuchlich an, da das Widerrufsrecht die Prüfung der Ware durch den Kunden ermöglichen solle, nicht dagegen die Durchsetzung von Forderungen aus einer Tiefpreisgarantie. Mit seiner Auffassung konnte der Händler jedoch weder vor dem Amts- und Landgericht Rottweil, noch jetzt vor dem BGH durchdringen. 

Der BGH machte nun deutlich, dass für einen wirksamen Widerruf eines online geschlossenen Kaufvertrags nur die fristgemäße Erklärung des Widerrufs erforderlich ist, nicht dagegen eine Begründung desselben. Daher sei es – so der BGH – auch ohne Belang aus welchen Gründen der Verbraucher den Widerruf erkläre. 

Nur in Ausnahmefällen, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist könne ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers in Betracht kommen. Hierfür sei jedoch ein arglistiges Verhalten des Verbrauchers, insbesondere ein schikanöses Handeln oder die Absicht der Schädigung des Verkäufers erforderlich. Eine solche Situation war nach Ansicht des BGH jedoch nicht gegeben: Vielmehr dürfe der Verbraucher die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil ausnutzen, die sich durch das einschränkungslos gewährte Widerrufsrecht ergebe.  

Das Urteil des BGH überrascht nicht, sieht doch das geltende Recht nur gesetzlich eng normierte Gründe vor, aufgrund derer das Widerrufsrecht erlöschen kann. So ist es beispielsweise unbestritten, dass das Widerrufsrecht auch dann bestehen bleibt, wenn eine Kundin ein gekauftes Hochzeitskleid bei ihrer Feier trägt, anschließend den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerruft und es zurücksendet. In derartigen Fällen wird regelmäßig dem Händler nur ein Wertersatzanspruch zugestanden. Um so interessanter werden die Kriterien sein, die der BGH für die Ausnahmefälle aufstellt, in denen das Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs entfallen kann. Die Urteilsgründe dieser Entscheidung werden erst später veröffentlicht, so dass hier noch keine abschließende Einschätzung möglich ist.