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bevh-Corona-Ticker vom 19./20.3.2020

Freitag, 20. März 2020

18:56 Uhr - Sachsen-Anhalt erlaubt Sonntagsarbeit in Logistikzentren des E-Commerce

Das Landesamt für Verbraucherschutz in Sachsen-Anhalt hat eine Ausnahmebewilligung für Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erteilt. Diese erstreckt sich auch auf den Betrieb von Logistikzentren des Online- und Versandhandels. In der Allgemeinverfügung under A, 1, d) heißt es ausdrücklich: "Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Be- und Entladen, Einräumen und Verkauf von Produkten im Bereich Großhandel, Online-Handel und Zeitungs- und Zeitschriftenhandel."

Die vollständige Ausnahmebewilligung finden Sie hier.

14:50 Uhr - Weitere Einschränkungen in Baden-Württemberg / Grenze zu Frankreich für Berufspendler weiter geöffnet:

Baden-Württemberg schränkt das öffentliche Leben weiter ein und verbietet Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 3 Personen. Außerdem müssen Restaurants ab Samstag geschlossen bleiben. Außerdem kontrolliert Baden-Württemberg den Grenzverkehr mit Corona-Risikogebieten streng. Pendlerinnen und Pendlern ist aber weiter die Fahrt über die Grenze zur Arbeit erlaubt. Verboten ist es jedoch, jenseits der Grenze z.B. einzukaufen.

13:47 Uhr - Ausgangsbeschränkungen in Bayern: Offizieller Wortlaut der Anordnung:

"Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.: Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.: Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Zu 9.: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu 10.: Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.

gez. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor"

Siehe auch https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/

13:41 Uhr - Ausnahmegenehmigung bei Ausgangsbeschränkungen:

Im Corona-FAQ stellen wir in der Sektion "Arbeitsrecht" Informationen zu Arbeitsbschränkungen sowie ein Muster für eine Ausnahmegenehmigung zur Verfügung.

13:31 Uhr - Freistaat Bayern beschließt weitreichende Ausgangsbeschränkungen:

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist im Freistaat Bayern ab Samstag für die nächsten 14 Tage nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche. Sogenannte Passagierscheine wie in Frankreich wird es nicht geben.

 

  • Zur Eindämmung des Coronavirus müssen in Bayern ab Samstag auch Restaurants und Biergärten schließen. 
  • Zu den ohnehin schon geschlossenen stationären Geschäften, kommen Baumärkte und Gartencenter hinzu.
  • Lebensmittelmärkte bleiben weiterhin geöffnet.

Ministerpräsident Söder fordert zudem einen nationalen Kraftakt und ein schnelleres Tempo zur Unterstützung der Wirtschaft. Zu seinen Forderungen zählen u.a.:

 

  • Unbürokratische Hilfen ohne Limit.
  • Übernahmen untersagen und wenn möglich durch staatliche Beteiligungen.

12:59 Uhr - Staatliche Beihilfen:

Gestern hat die Europäische Kommission einen Befristeten Rahmen angenommen, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten den Spielraum bei staatlichen Beihilfen voll ausschöpfen können, um die Wirtschaft in Ergänzung zu den bereits bestehenden Möglichkeiten zu unterstützen, Unternehmen aller Art ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stlelen, und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. Es werden 5 Arten von Beihilfen vorgesehen. Alle Infos finden Sie in unserem Corona-FAQ in der Sektion "Finanzen".

10:51 Uhr - StartUps:

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. macht sich für einen 4-Stufen-Plan stark, mit dem ein finanzieller Rettungsschirm insbesondere für Gründer gespannt werden soll. Stufe 1 ist für Startups in früher Phase ohne Wagniskapital, Stufe 2 für solche mit Wagniskapitalgebern. Stufe 3 nennt Maßnahmen für Scale-Ups und Stufe 4 schließlich Ansätze für einen Secondary Market, wenn Investoren ausfallen. Den 4-Stufen-Plan finden Sie hier.

10:15 Uhr - Netzkapazität:

Nach Netflix, drosselt jetzt auch Youtube, dem Aufruf des EU-Kommissars Thierry Bretons folgend, die Streaming-Auflösung für die nächsten 30 Tage, um mehr Datenvolumen für Home-Office freizuhalten. Internetanbieter versichern bisher, dass sie den Anstieg der Nutzung gut bewältigen können.

10:14 Uhr - Land Berlin/Liquiditätshilfen:

Aus dem Newsletter der IHK Berlin: Seit heute können Unternehmen bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Kredite aus dem Liquiditätsfond beantragen. Das bestehende Programm Liquiditätshilfen BERLIN wird ab sofort und bis auf weiteres für alle kleinen und mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter*innen einschließlich der Freien Berufe, auch für Clubs und Restaurants geöffnet. Anträge für diese Liquiditätshilfen können ab heute ausschließlich online auf der Website der IBB gestellt werden. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 500.000 EUR.

08:55 Uhr - Deutsche Post:

Der offiziellen Corona-Infoseite von Deutsche Post und DHL zufolge verzichtet das Unternehmen darauf, die Zustellung von Briefen und Paketen unterschreiben zu lassen. Damit einhergehend stellt sich für Onlinehändler die Frage, wie eine Beweislastumkehr und eine Haftungsregelung aussieht, falls Kunden dann abstreiten, die Sendung erhalten zu haben. Wir sind mit der Deutsche Post DHL im Gespräch und werden über die Handhabung sowie Handlungsempfehlungen berichten.

 

Donnerstag, 19. März 2020

18:16 Uhr - Deutschland:

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther antwortet auf Schreiben des bevh: "Auch wir sind überzeugt davon, dass der Online- und Versandhandel dazu beiträgt, diese Krise zu bewältigen. Und wir danken Ihnen, dass Sie sich dieser herausfordernden Zeit stellen wollen. Inwieweit es für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, die Arbeitszeit an Sonntagen zu erweitern, wird permanent in die Überlegungen mit einbezogen.", schreibt uns die Staatskanzlei. (cwf)

17:41 Uhr - Europa:

Ecommerce Europe, der europäische Dachverband der E-Commerce-Verbände, hat erste Erkenntnisse zu den erwarteten Auswirkungen des Corona-Virus auf den E-Commerce veröffentlicht. Die Geschäftserwartungen entsprechen weitgehend denen in Deutschland. Zwei Drittel der Befragten erwarten einen Umsatzrückgang, ebensoviele erwarten Entlassungen. Bisher verzeichnen nur 12 % Probleme bei der Zustellung der Pakete an die Kunden. Alle Ergebnisse hier: https://www.ecommerce-europe.eu/wp-content/uploads/2020/03/Ecommerce-Europe-Coronavirus-survey-results-summary-19-March-2020.pdf

16:31 Uhr - Deutschland:

 

  • MdB Reinhard Houben, wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, unterstützt in einem Schreiben an den Verband die bevh-Bitte, das Thema „Sonntagsarbeit“ in Anbetracht der Corona-Krise liberaler zu handhaben. „Ein funktionierender e-Commerce spielt eine Schlüsselrolle bei der Versorgung der Bevölkerung.“, so Houben. (cwf)
  • Bundeswirtschaftsministerium antwortet auf bevh-Schreiben vom 16.03.2020 und sichert Prüfung sowie Berücksichtigung der bevh-Vorschläge vom 16.03.2020 zur Sicherung der Funktionsfähigkeit unserer Branche zu. „Im Vordergrund stehen dabei schnelle und unbürokratische Hilfen für betroffene Unternehmen und Beschäftigte.“, so das Büro von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. (cwf)
  • Bayerischer Ministerpräsident Markus Söder gibt Regierungserklärung zu Corona-Krise ab und führt zur öffentlichen Versorgung aus: „Wir sichern aber gleichzeitig die öffentliche Versorgung und schützen unsere Infrastruktur. Der Lebensmittelhandel hat selbstverständlich weiterhin geöffnet und wird bei Bedarf sogar über die Öffnungszeiten ausgeweitet. Es gibt wirklich keinen Anlass zu Hamsterkäufen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist gesichert. Ich habe mich selbst in einem großen Verteilzentrum und in einem Gespräch mit dem Lebensmittelhandel überzeugt. Wenn es Probleme gibt, dann vor allem mit der Logistik. Wichtig ist daher der Erhalt der Waren- und Lieferketten über die Grenze. Dafür soll es an der Grenze möglichst bald eine „fast lane“ für Lebensmittellieferungen geben. Das werden wir dem Bund vorschlagen. Zudem braucht es dringend unbürokratische Verfahren, damit möglichst viele Fahrer auch in den Morgenstunden die Supermärkte in den Städten beliefern können. Da sind alle zuständigen Behörden dran. Neben dem Lebensmittelhandel bleiben auch Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Post, Tierbedarfsgeschäfte, Tankstellen und Reinigungen offen. In allen geöffneten Geschäften sollen bitte auf den Schutz der Mitarbeiter geachtet und intelligente Ideen umgesetzt werden, um den ausreichenden Abstand sicherzustellen. Ein großer Dank an alle Beschäftigten, die in dieser schwierigen Zeit die öffentliche Versorgung sicherstellen." Die Rolle des Online- und Versandhandels hatte er bereits in seiner Rede vor drei Tagen explizit benannt. (cwf)

16:20 Uhr - Deutschland: 

Mit acht Maßnahmen kann die Bundesregierung erreichen, dass der Onlinehandel seine tragende Rolle bei der Versorgung im Zeichen der Corona-Pandemie vollauf wahrnehmen kann. Neben Arbeitszeitmaßnahmen stellt insbesondere die Sicherstellung von Abholstellen im Multichannel-Handel eine wesentliche Chance dar, Waren nicht nur des täglichen Bedarfs flächendeckend zu verteilen. Nachfolgend finden Sie die Pressemitteilung des bevh.

16:17 Uhr - Frankreich:

Fedex stellt die Annahme und Zustellung von Produkten in Departments im Osten Frankreichs ein. Ausnahmen gibt es nur für Lebensmittel und Medikamente. (gf)

15:56 Uhr - Update aus der EU-Kommission:

  • Warenfreizügigkeit: Gestern haben sich die Verkehrsminister per Video mit der zuständigen Kommissarin getroffen und ihre Unterstützung für einen möglichst reibungsfreien Warenverkehr v.a. für essentielle Waren zum Ausdruck gebracht. Die Kommission hat eine Liste mit Aktionen präsentiert, die das gewährleisten sollen:  green lanes / green corridors für den Gütertransport, flexibler Umgang mit der Regelung von Lenk- und Ruhezeiten und eine Vorab-Info an die Kommission über die Maßnahmen, die national ergriffen werden. Außerdem will die Kommission, wo notwendig, flexibel sein und  Anforderungen lockern. Sie ruft die MS dazu auf, das gleiche zu tun. Die Verkehrssituation an den Grenzen wird mit Hilfe von Copernicus beobachtet. Breton hat gerade bei einer Web-Konferenz angekündigt, dass er morgen auch noch eine digitale Sitzung mit dem Wettbewerbsrat hat, um diese Problematik für den Güterverkehr nochmal zu besprechen. (am)
  • Versorgung mit medizinischer Ausrüstung etc. in der EU:  Viele europäische Unternehmen arbeiten bereits an der Umstellung ihrer Produktionslinien oder haben das schon getan, sodass mehr der dringend in der EU benötigte Produkte hergestellt werden können. Außerdem wird die Kommission das Patentrecht in dieser Situation für manche Produkte aussetzen, sodass die Unternehmen in dieser Hinsicht keine Probleme bekommen – so Breton. (am)
  • Online Fake-Produkte: Die Kommission und Verbraucherbehörden kooperieren um gemeinsam gegen Online-Anbietern von Produkt-Fakes (die angeblich Corona heilen oder davor schützen können) und gegen diejenigen, die versuchen, mit Wucherpreisen von der Krise zu profitieren, vorzugehen. (am)
  • Internetzugang: die Kommission hat Streaminganbieter dazu aufgefordert, nur noch die Standard-Auflösung anzubieten, damit mehr Kapazitäten für Home-Offcie etc. frei sind. Außerdem wird mit BEREC (European Regulators of Electronic Communications) gerade darüber diskutiert einen speziellen Berichtsmechanismus aufzubauen, um die Situation des Internettraffics in den einzelnen MS zu beobachten und ggf. besser in der Lage zu sein, auf Kapazitätsprobleme reagieren zu können. (am)