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Akuter Handlungsbedarf! EU-Datenschutz-Grundverordnung – Umsetzung der Informationspflichten im Katalog

verfasst von Sebastian Schulz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wirft ihre Schatten voraus. Die bereits am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen Vorgaben müssen bis spätestens zum 25. Mai 2018 in die Praxis umgesetzt sein.

Viele Unternehmen arbeiten derzeit mit Hochdruck auf eben jenen Stichtag hin. Was dabei nicht selten außer Acht bleibt ist jedoch, dass es durchaus Sachverhalte geben kann, die schon heute eine konkrete Befassung mit dem neuen Recht erforderlich machen. Eine unsere Branche an dieser Stelle unmittelbar treffende Herausforderung ist die Frage, wiein Katalogen, die noch in diesem, bzw. Anfang des nächsten Jahres in den Druck gehen, aber über den 25. Mai 2018 hinaus gelten sollen, die ab diesem Tag verpflichtend gültigen Informationspflichten umgesetzt werden können.

Wie soll nun aber einer Pflicht nachgekommen werden, hinsichtlich derer zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum einen weder der genaue Umfang bzw. die konkrete Ausgestaltung der Informationspflichten klar ist, noch – zum anderen – die Zulässigkeit von Medienbrüchen nicht abschließend geklärt ist? Gerade die zweitgenannte Frage ist für Katalogversender offensichtlich nicht unwichtig: So wird in der Praxis die Umsetzung der umfangreichen Informationspflichten der DS-GVO bei Printmedien oft große Schwierigkeiten bereiten, zumal die angesprochene Möglichkeit eines Medienbruchs (z.B. ein Verweis auf das Internet), anders als in Art. 8 Abs. 4 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), im verfügenden Teil der DS-GVO nicht explizit vorgesehen ist.

Die Verfasser der DS-GVO haben der aus den umfangreichen Informationspflichten folgenden Komplexität gleichwohl (ansatzweise) Rechnung getragen und über Erwägungsgrund 58 DS-GVO die Möglichkeit eröffnet, Informationen auch auf Webseiten zur Verfügung zu stellen. Kommt ein solches Verfahren zur Anwendung, ist der Betroffene hierauf sowie auf die Fundstelle der weiteren Informationen hinzuweisen. Dass ein solches sog. gestuftes Informationskonzept auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden grundsätzlich anerkannt wird, zeigt ein bereits im Jahr 2004 verfasstes Arbeitspapier der sog. Art. 29-Datenschutzgruppe, dem Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene.

Wir haben vor diesem Hintergrund einen Textbaustein entwickelt und einzelne Datenschutzaufsichtsbehörden um Bewertung gebeten. Eine erste Rückmeldung aus Bayern goutiert nun die von uns vorgeschlagene Formulierung und vermittelt darüber jedenfalls ein Mindestmaß an Rechtssicherheit. Wohlgemerkt: Die Einschätzung einer einzelnen Behörde ist für Aufsichtsbehörden in anderen Bundesländern auch nach den Vorgaben der DS-GVO nicht bindend. Gleichwohl raten wir allen Katalogversendern, die in absehbarer Zeit über den Stichtag des 25. Mai 2018 hinaus geltende Kataloge in Umlauf bringen, folgenden Passus in die – hoffentlich bereits vorhandenen – Datenschutzhinweise zum noch geltenden Recht aufzunehmen:

Bitte beachten Sie: Ab dem 25.5.2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung. Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer Daten durch uns sind damit nicht verbunden. Detaillierte Informationen erhalten Sie ab spätestens 25.5.2018 auf unserer Internetseite unter www. ... .de/datenschutz.

Auf der Webseite des Unternehmens müssen dann spätestens zum Stichtag die nach der DS-GVO erforderlichen Informationen verfügbar sein. Auch hierzu haben wir mit der Landesdatenschutzaufsicht Bayern einen ersten Text abgestimmt. Dieser und weitere Vorlagen zu Dokumentationspflichten unter der DS-GVO stellen wir in der nächsten Woche unseren Mitgliedern zur Verfügung.

Noch ein letzter Hinweis: In Katalogen, die nach dem Wirksamwerden der DS-GVO erstellt und gedruckt werden, müssen mit großer Wahrscheinlichkeit über den o.g. Passus hinaus umfangreichere Hinwiese aufgenommen werden. Details werden wir zu gegebener Zeit kommunizieren.