Blog:

Aktuelle BGH-Entscheidungen zum eBay-Handel (2)

verfasst von Stephanie Schmidt

Gestern hatten wir hier die gestrige BGH-Entscheidung zum Fall eines „Abbruchjägers“ bei eBay vorgestellt, heute soll nun die zweite Entscheidung von gestern folgen:

Auch in dem zweiten Fall, der am 24.08.2016 durch den BGH entschieden wurde (Az. VIII ZR 100/15) ging es um eine Auktion bei eBay, diesmal über einen gebrauchten PKW. Der Beklagte bot das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Nachdem ein unbekannter Fremdbieter zunächst ein Gebot von 1 € abgegeben hatte, bot der Kläger mit dem nächsten Bietschritt 1,50€. Der Beklagte nutzte dann ein eigenes zweites Benutzerkonto, um den Preis jeweils im Wechsel mit den Geboten des Klägers in die Höhe zu treiben. Diese Art der Eigengebote wird durch die AGB von eBay eindeutig untersagt. Das Fahrzeug erzielte bei Auktionsschluss ein Höchstgebot von 17.000 € durch den Beklagten, so dass das später abgegebene Gebot des Klägers in gleicher Höhe nicht den Zuschlag erhielt.

Der Kläger vertrat die Ansicht, er habe das Fahrzeug schon zum Preis von 1,50 € erworben, da die Auktion ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Da der Beklagte das Fahrzeug zwischenzeitlich nach eigenen Angaben anderweitig veräußert hatte, forderte Kläger nun Schadensersatz, den er in Höhe eines von ihm geschätzten Marktwertes von 16.500 € bezifferte.

Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger den Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Das Berufungsgericht hielt dagegen das letzte Gebot des Klägers für maßgeblich und ging dagegen davon aus, dass ein Kaufvertrag mit einem Preis von 17.000€ zustande gekommen sei. Daher wies es die Klage ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Nach der Entscheidung des BGH waren die Eigengebote des Klägers nicht als reguläres Gebot anzusehen, so dass nur das Erstgebot des Klägers von 1,50 € zu einem wirksamen Vertragsschluss führte. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Kläger immer im Verhältnis zum Maximalgebot höher bieten wollte. Da die Eigengebote jedoch nicht zulässig waren, war das Erstgebot von 1 € maßgeblich.

Auch eine Sittenwidrigkeit aufgrund des niedrigen Kaufpreises verneinte der BGH, da in dem möglichen „Schnäppchenpreis“ gerade der Reiz der Onlineauktion liege. Es sei auf die Preismanipulationen durch den Beklagten zurückzuführen, dass der Kläger das Fahrzeug zum symbolischen Preis von 1,50 € erwerben konnte.