verfasst von Stephanie Schmidt
Der BGH hat heute zwei wichtige Entscheidungen betreffend den Verkauf auf eBay getroffen. Hier soll zunächst auf die erste Entscheidung zu den Abbruchjägern (Az. VIII ZR 182/15) eingegangen werden, morgen folgt eine Information zu dem zweiten Verfahren betreffend die Preismanipulation.
Im Verfahren ging es um den Verkauf eines gebrauchten Motorrads, das mit einem Startpreis von 1 € angegeben war. Der beklagte Verkäufer brach die im Januar 2012 eingestellte Auktion wegen unrichtig eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag ab und stellte das Motorrad mit korrigierten Angaben kurz darauf erneut bei eBay ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin, vertreten durch den Sohn ihres Verwalters (H.), bereits ein Gebot in Höhe von 1 € mit einem Maximalgebot von 1.234,57 € abgegeben.
Erst im Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu übergeben. Da es inzwischen verkauft worden war, machte sie Schadensersatz in Höhe von 4.899 € gelten und behauptete, das Motorrad habe einen Wert von 4.900 € gehabt. Vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche jedoch unentgeltlich an H. ab.
In der ersten Instanz war die Klage gegen den Verkäufer zum Teil erfolgreich, wurde jedoch in der Berufungsinstanz (Landgericht Görlitz) insgesamt abgewiesen. Das Landgericht sah die Schadensersatzforderung insgesamt als rechtsmissbräuchlich an, da der handelnde H. als „Abbruchjäger“ das Ziel verfolgt habe, bei einem vorzeitigen Auktionsabbruch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zudem habe die Klägerin in Erwartung, der Beklagte habe das Motorrad inzwischen veräußert, nahezu ein halbes Jahr verstreichen lassen, bis sie gerichtlich ihre Forderungen geltend gemacht hätte.
Der BGH kam zu der Prüfung eines eventuellen Rechtsmissbrauchs gar nicht mehr, sondern sah schon die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht als gegeben an, so dass die Klage schon als unzulässig abzuweisen war. Da die Klägerin die Ansprüche noch vor Klagerhebung an H. abgetreten hatte, hätten die Bedingungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, also der rechtsgeschäftlichen Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts in eigenem Namen vorliegen müssen. Für diese bedarf es jedoch immer auch eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Ermächtigten. Da der Ausgang des Verfahrens angesichts der unentgeltlichen Abtretung an H. keinen irgendwie gearteten Einfluss auf die eigene Rechtslage der Klägerin hatte, fehlte es jedoch an dem eigenen Interesse. Dies führte zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Kommentar:
Da bisher nur die Pressemeldung veröffentlicht wurde und der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, ist eine abschließende Bewertung des Urteils noch nicht möglich. Interessant sind jedoch vor allem die Randbemerkungen des BGH: Der Senat machte deutlich, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien hinsichtlich des Rechtsmissbrauchsvorwurfs gegenüber H. ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei. Dies ist eine deutliche Aussage betreffend die sogenannten „Abbruchjäger“ auf eBay, die in der Hoffnung auf Abbruch der Auktion durch den Verkäufer bewusst mit kleinen Geboten an vielen Auktionen teilnehmen um später Schadensersatz geltend machen zu können. Insoweit: eine erfreuliche Entscheidung.