Der bvh begrüßt die jüngste Entscheidung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht. Mit seinem Votum für einen freiwilligen optionalen Rechtsrahmen folgt das Europäische Parlament einer ausdrücklichen Forderung des bvh. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht bleibt auf grenzüberschreitende Fernabsatzkäufe beschränkt, der optionale Charakter bleibt unangetastet.
„Der Alternativvorschlag für eine Europäische Richtlinie mit mindestharmonisierendem Charakter hätte die Verbraucherschutzniveaus der einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht beseitigt, sondern im Gegenteil die Unterschiede weiter verschärft“, stellt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bvh, klar. „Dies wäre vor allem zu Lasten deutscher Unternehmen gegangen. Der Alternativentwurf war zu Recht nicht mehrheitsfähig.“
Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels soll durch das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zukünftig ein eigenes Rechtssystem zur Verfügung stehen, das anstatt des nationalen Rechts der Vertragsparteien freiwillig zwischen Händler und Kunden vereinbart werden kann.
Der bvh hatte sich gemeinsam mit seinem Europäischen Dachverband EMOTA nachdrücklich für ein vollharmonisierendes optionales Recht eingesetzt, damit nicht durch einen Rückfall in die Mindestharmonisierung eine weitere Zersplitterung des Verbraucherrechts in der EU gefördert wird. Die Entscheidung ist eine gute Basis für die nun anstehenden weiteren Verhandlungen.